Unterhaltsrecht soll alle Betreuungsmodelle ermöglichen!
(Berlin) - Die evangelische arbeitsgemeinschaft familie (eaf) unterstützt in ihrer aktuellen Stellungnahme die Entscheidung des Bundesministeriums der Justiz (BMJ) für ein Stufenmodell und gegen eine tagesgenaue Berechnungsmethode. Sie sieht aber die in den Eckpunkten des BMJ vorgeschlagenen Stufen und ihre unterhaltsrechtlichen Folgen für das asymmetrische Wechselmodell kritisch.
"Je nach Verteilung der Alltagsaufgaben der Eltern und einer konkreten Erwerbstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils sollte aus Sicht der eaf frühestens ab 33 Prozent Mitbetreuung ein asymmetrisches Wechselmodell angenommen werden", erläutert Prof. Dr. Martin Bujard, Präsident der eaf, und verweist bezüglich der Begründung der Stufen auf das Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats des Bundesfamilienministeriums.
"Wir befürworten in diesem Fall eine moderate Unterhaltskürzung, eine Barunterhaltspflicht für beide Elternteile im asymmetrischen Wechselmodell zwischen 33 und 45 Prozent lehnen wir ab. Die Untergrenze eines symmetrischen Wechselmodells kann aus Sicht der eaf bereits ab 45 Prozent Mitbetreuung festgelegt und mit einer Barunterhaltspflicht für beide Elternteile verbunden werden, wenn auch die Verantwortung für Alltagsaufgaben annähernd hälftig geteilt wird."
Ein reformiertes Kindesunterhaltsrecht sollte Elternkonflikte vermeiden helfen und keine Sogwirkung für bestimmte Betreuungsmodelle entfalten. Deshalb müssen die unterhaltsrechtlichen Regelungen in einem asymmetrischen Wechselmodell so gestaltet werden, dass der hauptbetreuende Elternteil nicht befürchten muss, bei einer Ausweitung der Betreuung des anderen Elternteils den reduzierten Kindesunterhalt nicht durch eigenes Erwerbseinkommen kompensieren zu können.
"Uns ist es wichtig, kein Betreuungsmodell zu diskreditieren", begründet Bujard die Haltung seines Verbandes. "Abhängig von Wohnsituation, Alter der Kinder, Arbeitsbedingungen und Betreuungsmöglichkeiten kann für jede Familie ein anderes Betreuungsmodell das Richtige sein. Wenn ein Elternteil in größerem Umfang mitbetreuen möchte, muss dies ebenso ermöglicht werden und verdient Förderung und Anerkennung. Hier ist die Gesellschaft gefragt: Betreuungsbedingte Mehrbelastungen sollten im Sozial- und Steuerrecht berücksichtigt werden, im Unterhaltsrecht hingegen ist oberste Priorität die tatsächliche Bedarfsdeckung des Kindes."
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