UNITI lehnt Verpflichtung von Tankstellen zur Errichtung von Schnellladesäulen strikt ab
(Berlin) - Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat einen Referentenentwurf zur Änderung des Gesetzes zum Aufbau einer gebäudeintegrierten Lade- und Leitungsinfrastruktur für die Elektromobilität (GEIG) vorgelegt. UNITI lehnt die Regelungen zu Schnellladepunkten an öffentlichen Tankstellen in Gänze ab.
Mit der Änderung des GEIG soll eine gesetzliche Versorgungsauflage eingeführt werden, wonach Tankstellenbetreiber mit Preissetzungshoheit an mehr als 200 Tankstellen verpflichtet werden, bis 1. Januar 2028 je Standort mindestens eine Schnellladesäule mit mindestens 150 kW Leistung pro Ladepunkt zu errichten und zu betreiben. In ihrer Stellungnahme anlässlich der heutigen Verbändeanhörung hat die UNITI ihre klare Ablehnung gegen diese Pläne zum Ausdruck gebracht. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn: "Der vorliegende Entwurf greift in die unternehmerische Freiheit planwirtschaftlich ein, ist völlig unverhältnismäßig und schlicht verfassungswidrig."
Erhebliche wirtschaftliche Folgen drohen
Gemäß dem Referentenentwurf entstehen Tankstellenunternehmen für Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme eines Schnellladepunktes Kosten in Höhe von 53.400 EUR. Die Kosten betragen jedoch nach UNITI vorliegenden Zahlen durchschnittlich 400.000 Euro pro neu zu errichtender Schnellladesäule mit zwei Ladepunkten. Für die betroffenen Betriebe würde das erhebliche wirtschaftliche Folgen haben. Eine vorgesehene Härtefallregelung könnte das nicht kompensieren.
Am Bedarf vorbeigeplant
Der Entwurf legt einen unrealistischen Bestand von 15 Millionen batterieelektrisch angetriebenen Pkw im Jahr 2030 zugrunde und einen daraus folgenden Stromladebedarf an öffentlichen Ladestellen wie Tankstellen. Selbst bei Annahme eines optimistischen Szenarios schätzen Branchenexperten den Bestand auf höchstens rund 8 Millionen Elektro-Pkw in 2030, je nach Annahmen auch deutlich weniger. Es wird aber nicht nur am zukünftigen Bedarf vorbeigeplant, sondern es besteht bereits heute ein Überangebot an öffentlichen Lademöglichkeiten in Deutschland, wie der BDEW aufzeigt. UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn folgert: "Die Versorgungsauflage ist nicht nachvollziehbar." Des Weiteren ist zu beachten, dass 60 bis 80 Prozent aller Ladevorgänge vorwiegend an Orten durchgeführt werden, an denen sich die Menschen ohnehin aufhalten: etwa zu Hause, am Arbeitsplatz oder im Parkhaus während des Einkaufs. Eine Pflicht, die sich rein auf Tankstellen konzentriert, würde aus Sicht von UNITI den Aufbau in jedem Fall an einem nachfrageorientierten Bedarf vorbeiregeln.
Versorgungsauflage führt zu Diskriminierungen und ist grundgesetzwidrig
Der Bund fördert im Rahmen des Deutschlandnetzes bereits den Aufbau eines flächendeckenden, bedarfsgerechten und nutzerfreundlichen Schnellladenetzes in ganz Deutschland. "Damit ist eine Verpflichtung durch eine Änderung des GEIG obsolet", so Elmar Kühn von UNITI. Vielmehr drohen den Unternehmen, die durch das GEIG verpflichtet werden, aus UNITI-Sicht Diskriminierungen, wenn ein in der näheren Umgebung angesiedelter Konkurrent mit weniger als 200 Tankstellen mit Hilfe staatlicher Förderung ein Schnellladesäulensystem aufbauen kann.
Eine Versorgungsauflage, die Betreiber von Tankstellen ab einer bestimmten Tankstellenzahl zur Errichtung von Schnellladesäulen verpflichtet, hält UNITI zudem für grundgesetzwidrig, da es unter anderem in die Gewerbe- und in die Berufsfreiheit eingreift. "Sollte das Gesetz in dieser Form verabschiedet werden, werden wir unseren Mitgliedsunternehmen empfehlen, es auf Rechtmäßigkeit zu prüfen bzw. überprüfen zu lassen", kündigt UNITI-Hauptgeschäftsführer Elmar Kühn an.
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