Unfallversicherung für konsequenten Nichtraucherschutz "Gesundheitsschutz ist nicht teilbar"
(Sankt Augustin) - Die gesetzliche Unfallversicherung spricht sich für einen konsequenten Schutz der Nichtraucher in allen Arbeitsbereichen aus. "Gesundheitsschutz ist nicht teilbar", betont Dr. Walter Eichendorf, stellvertretender Hauptgeschäftsführer des Hauptverbandes der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG). Der HVBG und der Bundesverband der Unfallkassen (BUK) als Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung seien deshalb gegen unterschiedliche Regelungen für Restaurants und Gaststätten. "Die Gesundheit der Arbeitnehmer ist in beiden Bereichen gleich schützenswert." Beide Verbände appellieren außerdem an den Gesetzgeber, keine unterschiedlichen Regelungen in den einzelnen Bundesländern zuzulassen. "Der Gesundheitsschutz der Arbeitnehmer darf doch nicht davon abhängen, in welchem Bundesland jemand arbeitet", bekräftigt Prof. Hartmut Weber-Falkensammer, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Unfallkassen (BUK).
Mit der Arbeitsstättenverordnung habe die Bundesregierung vor zwei Jahren den ersten Schritt zu einem wirksamen Schutz der Nichtraucher am Arbeitsplatz getan. Danach hat der Arbeitgeber die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nichtrauchenden Beschäftigten in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt sind. Bei der Umsetzung dieser Aufgabe beraten und unterstützen Berufsgenossenschaften und Unfallkassen die Unternehmen. Leider mache die Arbeitsstättenverordnung noch eine wichtige Einschränkung, die insbesondere in Restaurants und Gaststätten greift.
Dass Passivrauchen die Gesundheit gefährdet, könne nicht mehr bestritten werden. Es geht dabei nach Meinung vieler Experten nicht nur um mögliche Krebs-, sondern auch um Herz-Kreislauf- und Atemwegserkrankungen. "Wir würden es deshalb sehr begrüßen, wenn diese Lücke beim Gesundheitsschutz der Beschäftigten jetzt geschlossen wird", unterstreichen die Verbandschefs.
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Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG)
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