Umzugskosten steuerlich absetzen
(Berlin) - Ehepaare haben nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs bessere Chancen, Umzugskosten steuermindernd abzusetzen. Aber auch, wenn diese nicht als Werbungskosten anerkannt werden, gibt es nach einem aktuellen Schreiben der Finanzverwaltung rückwirkend ab 2005 einen Steuerbonus.
Arbeitnehmer können Umzugskosten als Werbungskosten absetzen, wenn sich ihr Fahrtweg um täglich mindestens eine Stunde verringert. Hin- und Rückweg werden dabei zusammengerechnet. Eine halbe Stunde Fahrtzeitersparnis reicht somit aus, um dem Fiskus Rechnungen für die Wohnungssuche, den Transport und auch zeitlich begrenzt die doppelte Miete für die alte oder neue Wohnung zu präsentieren.
Nach einem Urteil des Bundesfinanzhofes vom 21.02.2006 (Aktenzeichen IX R 79/01) werden beiderseits berufstätige Ehepartner dabei getrennt betrachtet. Wenn sich beispielsweise für den Mann der Fahrtweg durch den Umzug um eine Stunde verringert, die Ehefrau jedoch täglich eine halbe Stunde mehr Zeit braucht, kann der Gatte trotzdem die Umzugskosten als Werbungskosten absetzen.
Wer die Fahrtzeitverkürzung nicht nachweisen kann, hat seit kurzem noch eine andere Chance, einen Teil der Kosten erstattet zu bekommen. So haben sich zuständigen Referatsleiter der Finanzministerien der Bundesländer darauf verständigt, die Transportkosten durch eine Firma als haushaltsnahe Dienstleistungen zu fördern (Verfügung der OFD Koblenz vom 8.5.2006). Damit kann eine Erstattung von 20 Prozent der Kosten, bis zu 600 Euro mit der Einkommensteuererklärung beantragt werden. Möglich ist auch der Eintrag eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte.
Wer umzieht, sollte sich möglichst frühzeitig informieren, welche Kosten abgesetzt werden können und welche Nachweise zu erbringen sind.
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