Umsetzung der Entsendeordnung für die Vertreter der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen
(Bonn) - Bekanntmachung über die Umsetzung der Entsendeordnung für die Vertreter der tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) in die Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts des Verbandes der Diözesen Deutschlands und Aufruf zur Beteiligung der Gewerkschaft(en).
Mit Inkrafttreten der neuen Verbands-KODA-Ordnung in Verbindung mit der Entsendeordnung für den/die Vertreter der Gewerkschaften in die arbeitsrechtliche Kommission des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Verbands-KODA) vom 1. Januar 2017 ruft die Verbands-KODA die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) auf, sich am Entsendeverfahren zu beteiligen. Die Entsendung erfolgt nach dem Ende der siebten Amtsperiode frühestens ab dem 14. Mai 2018 mit der konstituierenden Sitzung für die neue Amtsperiode.
Die tariffähigen Arbeitnehmerkoalitionen (Gewerkschaften) haben gemäß § 5 Abs. 2 i. V. m. § 8 der Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts des Verbandes der Diözesen Deutschlands (Verbands-KODA-Ordnung) in Verbindung mit der Entsendeordnung für die Vertreter der Gewerkschaften die Möglichkeit, Vertreter in diese Kommission auf Mitarbeiterseite für die neue Amtsperiode zu entsenden. Die Gewerkschaften werden hiermit aufgerufen, sich innerhalb von zwei Monaten nach der Bekanntmachung (Anzeigefrist) an der Entsendung von Vertretern in die Kommission zu beteiligen.
Berechtigt zur Entsendung von Vertretern sind Gewerkschaften, die nach ihrer Satzung für Regelungsbereiche oder Teile der Regelungsbereiche der Verbands-KODA örtlich und sachlich zuständig sind.
Gewerkschaften, die sich an der Entsendung von Vertretern in die Verbands-KODA beteiligen wollen, zeigen dies gegenüber dem Wahlvorstand über die Kommissionsgeschäftsstelle schriftlich an. Diese Anzeige ist zu richten an: Frau Gabriele Marks, Verband der Diözesen Deutschlands, Kaiserstr. 161, 53113 Bonn.
Die Anzeige muss bis zum Ablauf der Anzeigefrist - spätestens am 6. November 2017 - erfolgen. Anzeigen, die nach dieser Frist eingehen, können nicht mehr berücksichtigt werden.
Die Anzahl der Vertreter, die von den Gewerkschaften entsandt werden, richtet sich grundsätzlich nach dem zahlenmäßigen Verhältnis der zum Zeitpunkt der Entsendung in den Gewerkschaften zusammengeschlossenen kirchlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Zuständigkeitsbereich der Verbands-KODA (Organisationsstärke). Ungeachtet der Organisationsstärke ist gewährleistet, dass mindestens ein Sitz für die Arbeitnehmerkoalition vorbehalten wird. Dies gilt nicht, wenn die Mitarbeit in der Kommission von keiner Arbeitnehmerkoalition beansprucht wird. Weitere Einzelheiten zur Entsendung regeln die §§ 5 Abs. 2 und 8 der Verbands-KODA-Ordnung und die Entsendeordnung (vgl. Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, 28. Februar 2017).
Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche Bischofskonferenz
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