Umschulung: So lassen sich alle Kosten absetzen
(Neustadt an der Weinstraße) - Wer die Kosten für eine Umschulung als Werbungskosten von der Steuer absetzen möchte, muss zwei wichtige Bedingungen erfüllen:
1. Eine abgeschlossene Erst-Ausbildung
Die Kosten für eine Umschulung lassen sich dann als Werbungskosten von der Steuer absetzen, wenn zuvor eine Ausbildung abgeschlossen wurde - also eine Lehre oder ein Studium.
Seit 2015 ist gesetzlich festgelegt, wann eine Erstausbildung tatsächlich vorliegt, um sämtliche Werbungskosten abziehen zu können: "Wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von 12 Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird" (Auszug aus § 9 Abs. 6 S. 2 EStG). Genau diese Praxis bestätigte der Bundesfinanzhof (BFH) mit Sitz in München kürzlich erneut in einem Urteil zu einer "Umschulung": Ein Steuerpflichtiger ohne abgeschlossene Ausbildung hatte etliche Jahre als Tontechniker und Eventmanager gearbeitet und nebenher eine Pilotenausbildung absolviert. Die Kosten dafür wollte er als Werbungskosten absetzen. Die Richter des BFH lehnten das ab und erklärten, dass selbst eine langjährige Tätigkeit keine Ausbildung ersetzt.
Übrigens: Vor 2015 war noch strittig, ob eine Ausbildung zum Rettungssanitäter als Erstausbildung gilt. Denn die Dauer dieser Ausbildung beträgt lediglich drei bis vier Monate. Seit der Gesetzesänderung ist klar, dass es sich dabei nicht um eine Erstausbildung im steuerlichen Sinne handelt.
2. Die Fort- oder Weiterbildung ist beruflich veranlasst
Eine Umschulung gehört im Steuerrecht zum Bereich Fort- und Weiterbildung. Dieser Bereich umfasst auch Bildungsmaßnahmen wie den Abendkurs, eine Schulung oder das Fernstudium. Wichtig ist, dass die Bildungsmaßnahme die eigene berufliche Qualifikation fördert, entweder innerhalb des aktuell ausgeübten Berufs - dann gilt sie als Fortbildung - oder darüber hinaus - dann gilt sie steuerrechtlich als Weiterbildung.
Eine Fortbildung muss es einer Arbeitnehmerin oder einem Arbeitnehmer ermöglichen, die eigene "berufliche Handlungsfähigkeit zu erhalten und anzupassen oder zu erweitern und beruflich aufzusteigen" (Berufsbildungsgesetz, BBiG § 1). Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn eine Steuerfachangestellte eine Steuerschulung zu aktuellen gesetzlichen Änderungen im Steuerrecht besucht.
Eine Weiterbildung hingegen kann auch eine Umschulung zu einem neuen Beruf sein - zum Beispiel vom Gastronomie-Fachmann zum Altenpfleger.
VLH-Tipp: Die Kosten für einen privaten Sprachkurs lassen sich nicht als Werbungskosten angeben - ein Sprachkurs aus beruflichen Gründen dagegen schon. Kennzeichen dafür sind zum Beispiel berufliches Fachvokabular und ein homogener Teilnehmerkreis. An einem Englisch-Sprachkurs für Mediziner nehmen dementsprechend vor allem Ärztinnen und Ärzte, Krankenpflegerinnen und -pfleger und ähnliches medizinisches Fachpersonal teil.
Diese Kosten lassen sich absetzen
Sind die oben genannten Kriterien erfüllt, können die Kosten für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme als Werbungskosten abgesetzt werden (Anlage N):
- Kurs- und Prüfungsgebühren etc.
- Reisekosten wie die Hin- und Rückfahrt zum Fortbildungsort oder zu einer Lern- und Arbeitsgemeinschaft. Wer eine Vollzeit-Weiterbildung absolviert, kann bei Fahrten zur Bildungseinrichtung lediglich die einfache Fahrt absetzen.
VLH-Tipp: Wer seine Fahrtkosten zur Lerngemeinschaft geltend macht, sollte das genau dokumentieren. Dazu gehört, wann die Lerngemeinschaft stattgefunden und wer teilgenommen hat. Außerdem sollten alle Teilnehmer/innen eine Teilnahmeliste unterschreiben.
- Übernachtungskosten, beispielsweise im Hotel.
- Verpflegungskosten für Essen und Trinken außer Haus.
- Arbeitsmittel wie Fachbücher oder Schreibmaterial.
- Den heimischen Arbeitsplatz, wenn die Fort- oder Weiterbildung daheim vor- oder nachbereitet werden muss; dann kann hierfür die Homeoffice-Pauschale geltend gemacht werden.
Wichtig: Eine Arbeitnehmerin bzw. ein Arbeitnehmer darf die Kosten für eine Fort- oder Weiterbildungsmaßnahme nur dann in der Steuererklärung angeben, wenn der Arbeitgeber nichts erstattet oder übernimmt. Falls der Arbeitgeber Kosten teilweise erstattet, darf nur die Differenz angesetzt werden.
Quelle und Kontaktadresse:
Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)
Christina Georgiadis, Pressesprecherin
Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt an der Weinstraße
Telefon: (06321) 49010, Fax: ()