Pressemitteilung | Bundesverband der Selbständigen / Deutscher Gewerbeverband e.V. (BDS-DGV) - Bundesgeschäftsstelle

Umsatzsteuerchaos auf dem Bau (§ 13 b) / Kurz: Regierung muss Neuregelung zurücknehmen

(Berlin) - Der Bundesverband der Selbständigen (BDS) fordert von der Bundesregierung, das seit dem 1. Juli 2004 neugeregelte Umsatzsteuergesetz (§ 13 b) zurückzunehmen und zur bisherigen Praxis zurückzukehren.

Bauleistende stellen sich untereinander nun nicht mehr die Mehrwertsteuer in Rechnung. Sie wird jetzt vom Empfänger der Bauleistung an das Finanzamt abgeführt - und nicht mehr vom Lieferanten. "Doch was den Umsatzsteuerbetrug eindämmen sollte, hat für mehr Bürokratie auf dem Bau gesorgt. Die ehrlichen Unternehmer dürfen nicht für Umsatzsteuerbetrügereien krimineller Konsortien büßen", erklärt BDS-Präsident Rolf Kurz.

Kurz: "Für die Unternehmer sind die Folgen schwerwiegend. Das Erstellen von Rechnungen ist bürokratischer geworden. Die eigentlichen Geschäfte der Firmen kommen weiter zu kurz."

Viele Firmen können erst gar keine Rechnungen mehr erstellen, da die Buchungsprogramme keine Rechnung ohne Mehrwertsteuer akzeptieren: Software muss umgestellt oder neu angeschafft werden.

Definitionsprobleme: Bei Grenzfällen muss man über die Auslegung des Finanzamts spekulieren.

Man haftet u.U. für die Steuerschuld anderer.

Die Fehlerquote bei Rechnungen steigt.

Kompliziertere Buchhaltung, da Rechnungen unterschiedlich gebucht werden müssen.

Es besteht erhebliche Rechts- und Planungsunsicherheit.

Das Beispiel von Robert Aigner, Inhaber einer Heizungs- und Sanitärfirma in Fridolfing/Bayern, zeigt, wie kompliziert es geworden ist, eine Rechnung auszustellen: Für eine Baufirma, die ein schlüsselfertiges Haus erstellt, installiert er eine Heizungsanlage, lässt sich aber die Rohre von einem dritten Unternehmen isolieren. Seit 1. Juli 2004 stellt er dem Auftraggeber die Mehrwertsteuer nicht mehr in Rechnung - sie wird nun von der Hausbaufirma ans Finanzamt abgeführt. Genauso verfährt der Betrieb, der für Aigner die Rohre isoliert hat.

Was sich einfach anhört, verursacht in der Praxis große Probleme, denn bei jeder Rechnung muss sich Aigner nun fragen: Was sind Bauleistungen (Anliefern von Rohren) - und welche Leistungen sind nicht vom neuen Gesetz betroffen (Liefern und Verarbeiten von Rohren)?

Daraufhin berechnet er die Mehrwertsteuer oder verzichtet darauf, wobei er in jedem Fall für den Betrag haftet. Macht er Fehler, etwa wegen falscher Angaben seines Auftraggebers, steht er unter Umständen für dessen Steuerschuld gerade. Denn Dreh- und Angelpunkt des Gesetzes ist, ob die Firma, für die er gebaut hat, ebenfalls Bauleistungen ausführt - nur dann darf er die Mehrwertsteuerforderung unterlassen.

Um das zu klären, sind nun langwierige Rücksprachen zwischen Auftraggebern und Kunden nötig, um den Status der Arbeitsleistung und der Firmen zu klären - dabei sind die Firmen auf die korrekten Aussagen der Geschäftspartner angewiesen. So ist ein Bauleister, der privat sein Haus ausbauen lässt, für den Auftragnehmer nicht unbedingt als Bauunternehmer zu identifizieren. Aufwendige Rückabwicklungen mit neuer Rechnungsstellung sind die Folge.

Es gibt unzählige Varianten; besonders kompliziert wird es bei Mischformen: Werden verschiedene Leistungen erbracht - eine Malerfirma streicht die Decke, stellt aber auch ein Baugerüst auf -, muss der Unternehmer bewerten, ob Bauleistungen (Decke streichen) im Vordergrund standen.

Arbeiten für den Staat sind noch verworrener: Aigner muss unterscheiden, ob er für den hoheitlichen Bereich (Errichtung eines Rathauses) oder den gewerblichen Sektor (Leistungen für einen kommunalen Bauhof) gearbeitet hat - im ersten Fall muss Aigner die Rechnung ohne, im anderen mit Mehrwertsteuer ausweisen, wenn der Bauhof auch Leistungen weiterberechnet.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Selbständigen - Deutscher Gewerbeverband e.V. (BDS-DGV), Bundesgeschäftsstelle Michael Wehran Platz vor dem Neuen Tor 4, 10115 Berlin Telefon: 030/2804910, Telefax: 030/28049111

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