Pressemitteilung | Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V.

Umsatzbesteuerung für Lebensmittelspenden vom Tisch

(Berlin) - Jetzt ist es amtlich: In seinem Schreiben vom 30. November 2012 bestätigt das Bundesministerium der Finanzen (BMF) im Auftrag von Bundesfinanzminister Schäuble dem Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. "dass es aus Billigkeitsgründen nicht zu beanstanden ist, wenn bei der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums oder der Verkaufsfähigkeit als Frischware von einer Umsatzbesteuerung abgesehen wird. Voraussetzung ist, dass die Abgabe aus mildtätigen Gründen erfolgt und dass hierfür keine Zuwendungsbestätigung für Spendenzwecke ausgestellt wird." Anders ausgedrückt: Bäcker, die am Ende des Tages Brot und Brötchen für Bedürftige spenden, müssen unter den genannten Voraussetzungen dafür keine Umsatzsteuer bezahlen.

Peter Becker, Präsident des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. begrüßt die Entscheidung des BMF: "Wir freuen uns über diese Wendung, bei der alle gewinnen: Von ihr profitieren die Tafeln und die Bedürftigen, aber auch die Betriebe des Deutschen Bäckerhandwerks".

Finanzämter in Sachsen hatten begonnen, Umsatzsteuer auf Backwaren zu erheben, die von Bäckereien als Spenden an die öffentlichen Tafeln abgegeben werden. Daraufhin war der Sachverhalt Gegenstand der Berichterstattung in der Presse geworden. Diese Praxis hatte in vielen Betrieben zu erheblicher Verunsicherung geführt. Ende Juli 2012 kündigte das BMF dann eine pragmatische Lösung für das Thema an. Dabei folgte das BMF einem Lösungsvorschlag, den der Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. ins Spiel gebracht hatte: Liegt der Wert der kostenlos abgegebenen Lebensmittel bei Null, kann darauf auch keine Steuer erhoben werden.

"Wir begrüßen, dass das BMF dies klargestellt hat", kommentiert RA Amin Werner, Hauptgeschäftsführer des Zentralverbandes des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. das Schreiben des BMF. "Die neue Regelung ist in allen offenen Fällen anzuwenden", freut sich Werner und ergänzt: "Es müssen allerdings die vom BMF genannten Voraussetzungen erfüllt sein. In allen anderen Fällen der unentgeltlichen Abgabe von Lebensmitteln ist nach den gesetzlichen Vorgaben eine Besteuerung als unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs.1b Nr. 1 UStG vorzunehmen."

Quelle und Kontaktadresse:
Zentralverband des Deutschen Bäckerhandwerks e.V. Amin Werner, Hauptgeschäftsführer Neustädtische Kirchstr. 7a, 10117 Berlin Telefon: (030) 2064550, Telefax: (030) 20645540

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