Übergangsregelung für Funkzeugnisse
(Köln) - Innerhalb eines Arbeitsgespräches am 07. April 2006 zwischen dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtdentwicklung (BMVBS) und dem Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS) hat das Ministerium bestätigt, dass Charterkunden, die eine mit Funkanlage ausgerüstete Yacht führen ohne selbst im Besitz eines gültigen Funkbetriebszeugnisses zu sein, innerhalb einer Übergangsfrist bis zum 30. September 2007 nicht mit Bußgeldern belegt werden.Charterkunden und Unternehmen können also zunächst aufatmen und brauchen für die Saison 2006 und 2007 nicht mit Nachteilen zu rechnen.
Allerdings bleibt die bestehende und seit 15. August 2005 gültige Regelung unverändert. Danach muss der Schiffsführer im Besitz eines Funkzeugnisses sein, wenn er eine mit Funkanlage ausgerüstete Yacht führen will. Ein Verstoß stellt wie bisher eine Ordnungswidrigkeit dar, die allerdings innerhalb der Übergangsfrist nicht mit Bußgeld geahndet wird. Die im BWVS zusammengeschlossenen Charterunternehmen haben sich im Gegenzug verpflichtet, den Erwerb von Funkzeugnissen aktiv zu unterstützen.
Reinhard Klemme, Vorsitzender des Arbeitskreises Charterboot (AKC) im BWVS: "Wir danken dem Ministerium für dieses Entgegenkommen und werden die Übergangsfrist nutzen, um unsere Kunden zum Erwerb zu animieren und auf EU-Ebene für gleiche Wettberwerbsbedingungen zu sorgen."
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Bundesverband Wassersportwirtschaft e.V. (BWVS)
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