Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Tückische Vollmachten im Kreditgeschäft

(Leipzig) - Immobilieneigentum steht bei deutschen Anlegern hoch im Kurs. Dabei handelt es sich häufig um Beteiligungen an fremdgenutzten Objekten, wie zum Beispiel Einkaufszentren, Senioren- oder Studentenwohnungen. Von dieser Form der Geldanlage verspricht man sich nicht nur Sicherheit und Wertsteigerungen, sondern auch Steuervorteile. Doch die Realität sieht oft anders aus. Schon nach kurzer Zeit stellt sich häufig heraus, dass der Anleger ein großes Verlustgeschäft eingegangen ist. Dann bewegt die Betroffenen die Frage, wie sie aus der finanziellen Misere wieder herauskommen.

Die Chancen stehen dafür eher schlecht, insbesondere seit sich der Bundesgerichtshof mit diesen Fragen beschäftigt hat. Die Ursache dafür ist in den von der Anbieterseite gewählten – für Verbraucher undurchsichtigen - Vertragskonstruktionen zu sehen. Der Verbraucher schließt gleich mehrere Verträge ab. Neben dem Vertrag über die Beteiligung an einem Immobilienobjekt wird zur Finanzierung ein Darlehensvertrag geschlossen. Zum Abschluss dieses Kreditvertrages bevollmächtigt der Verbraucher mittels eines Treuhandvertrages eine vom Vermittler vorgeschlagene weitere Person oder Gesellschaft. Er selbst kommt somit mit den Kreditverhandlungen nicht in Berührung.

„Dieses so genannte Treuhandmodell ist bequem und klingt nach Kundenservice, hat letztlich jedoch gefährliche Tücken für den Verbraucher. Verschiedene gesetzliche Verbraucherschutzregelungen kommen nicht zum Tragen“, meint Andrea Hoffmann, Finanzexpertin der Verbraucher-Zentrale Sachsen. So besteht kein Widerrufsrecht nach dem Haustürwiderrufsgesetz, selbst dann nicht, wenn die Verträge beim Verbraucher zu Hause abgeschlossen wurden. Des Weiteren wird der Verbraucher vor Abschluss des Darlehensvertrages hinsichtlich der Kreditkonditionen in der Regel völlig im Unklaren gelassen. Dies soll aber nach § 4 Verbraucherkreditgesetz gerade nicht sein. Dort hat der Gesetzgeber für Verbraucherkredite Mindestangaben vorgeschrieben, wie zum Beispiel die Angabe des effektiven Jahreszinses und die Art und Weise der Rückzahlung des Kredits. Fehlen diese Informationen hat dies entweder die Nichtigkeit des Kreditvertrages oder eine Zinsreduzierung zur Folge. Der Kreditnehmer soll also vor Kreditaufnahme genau wissen, worauf er sich einlässt und ob er die finanzielle Belastung auch tatsächlich tragen kann. Daran haben jedoch scheinbar einige Akteure der genannten Immobilengeschäfte wenig Interesse. Der Weg über die Bevollmächtigung eines Dritten zum Abschluss des Kreditvertrages eröffnet dazu die Möglichkeit. Nun wurde den Anbietern vom Bundesgerichtshof in dieser Vorgehensweise der Rücken gestärkt. In ihrem Urteil vom 24.04.2001 ( Az: XI ZR 40/00 ) kommen die höchsten Richter zu dem Ergebnis, dass die Vollmachten keinerlei Informationen zum Darlehen enthalten müssen und die Kreditverträge dennoch voll wirksam sind.

Aus Verbraucherschutzsicht ist dies eine bedauerliche Entwicklung. Die sächsischen Verbraucherschützer wissen aus ihrer täglichen Beratung wie viele Sachsen mit solchen Geschäften bereits über den Tisch gezogen worden sind. Heute muss es deshalb um so mehr heißen: Vor Vertragsabschluss anbieterunabhängig informieren. Dazu ist in jeder der 16 Beratungseinrichtungen der VZS Gelegenheit.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucher-Zentrale Sachsen e.V. Bernhardstr. 7 04315 Leipzig Telefon: 0341/6888080 Telefax: 0341/6892826

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