Tückische Übergangsregelung des BMF zu § 13b UStG
(Berlin) - Das BMF hat auf seiner Homepage eine Übergangsregelung zur Erweiterung des § 13b UStG veröffentlicht. Gemäß § 13b UStG geht die Steuerschuldnerschaft u.a. für Bauleistungen unter bestimmten Voraussetzungen auf den Leistungsempfänger über. Von dieser Regelung ist die Baubranche massiv betroffen. Der erweiterte Regelungsbereich des § 13b UStG kann nur zum 1. April 2004 in Kraft treten, wenn die erforderliche Genehmigung des EU-Ministerrates bis zum 31. März 2004 im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist. Dies ist jedoch ungewiss, da erst am 30. März 2004 in Brüssel über die Genehmigung beraten wird. Die vom BMF getroffene Übergangsregelung betrifft den Fall, dass die Genehmigung rechtzeitig veröffentlicht wird und die Neuregelungen damit zum 1. April 2004 zwingendes Recht sind. Für Umsätze, die zwischen dem 1. April und dem 30. Juni 2004 ausgeführt werden, soll dann folgendes gelten.
Es wird nicht beanstandet, wenn die Vertragsparteien bei steuerpflichtigen Umsätzen, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen mit Ausnahme von Lieferung von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren -, und bei bestimmten Bauleistungen weiterhin von der Steuerschuldnerschaft des leistenden Unternehmers ausgehen.
Dies ist jedoch kein Freibrief, ohne weiteres nach der alten Rechtslage zu verfahren, warnt der Präsident des Deutschen Steuerberaterverbandes e.V (DStV), Jürgen Pinne. Voraussetzung ist nämlich, dass die Vertragspartner die Übergangsregelung einvernehmlich in Anspruch nehmen und der leistende Unternehmer den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert. Hier besteht Handlungsbedarf, sagte Pinne. Auf eine entsprechende Dokumentation des Einvernehmens sollte der Leistungsempfänger unbedingt achten. Weiterhin muss der Leistungsempfänger im Eigeninteresse eine Überprüfungsmöglichkeit mit dem leistenden Unternehmer vereinbaren, dass dieser den Umsatz in zutreffender Höhe versteuert hat. Ist dies nicht gewährleistet, kann die Inanspruchnahme der Übergangsregelung für den Leistungsempfänger unangenehme Folgen haben. Der Leistungsempfänger könne nämlich von der Finanzverwaltung zur Abführung der Umsatzsteuer herangezogen werden, obwohl er diese bereits an den leistenden Unternehmer gezahlt hat.
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)
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