Pressemitteilung | Verbraucherzentrale Sachsen e.V.

Trotz Urteil kein Geld am Automaten / Mittelsächsische Kreditinstitute sperren VISA-Kunden aus

(Leipzig) - Verbraucher aus der ländlichen Umgebung von Chemnitz beschweren sich bei der Verbraucherzentrale Sachsen, dass sie mit ihrer VISA-Kreditkarte kein Bargeld an Automaten der Sparkasse Mittelsachsen und der VR-Bank Mittelsachsen e.G. erhalten. Hinter dieser Problematik verbirgt sich ein jahrelanger, bundesweiter Streit der Sparkassen und Genossenschaftsbanken mit den Direktbanken, wie zum Beispiel der ING DiBa. Bei diesem geht es im Kern darum, ob die regionalen Institute ihr großes Netz an Geldausgabeautomaten jedermann zur Verfügung stellen müssen oder für bestimmte Gruppen sperren dürfen. Gerichtliche Entscheidungen, die eine Sperre untersagen, wollen dabei die sächsischen Institute nicht für sich gelten lasen.

Bereits im Sommer 2010 hat das Oberlandesgericht München mit Urteil (AZ.: U (K)1607/10) entschieden, dass ein marktbeherrschendes Kreditinstitut seine Geldausgabeautomaten nicht für die Abhebung mit fremden Kreditkarten sperren darf. Die damals von diesem Verfahren betroffene Sparkasse Ingolstadt war mit dem Urteil nicht einverstanden und ging vor den Bundesgerichtshof. Dieser lehnte jedoch die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision (AZ.: KZR 82/10) im Sommer 2011 ab. So wurde das Urteil aus München rechtskräftig.

Wie die sächsischen Fälle zeigen, wollen einzelne Kreditinstitute das Ergebnis jedoch nicht gegen sich gelten lassen. "Wie so häufig wird dann argumentiert, dass die Entscheidung nur die Prozessparteien bindet", informiert Andrea Heyer, Finanzexpertin der Verbraucherzentrale Sachsen. "Das ist formal zwar richtig, letztlich aber nur ein Spiel auf Zeit sowie mit dem Aufwand und den Kosten", sagt Heyer "denn es ist bei analoger Rechtslage sehr wahrscheinlich, dass weitere, gleich lautende Urteile ergehen." Die Sparkasse Mittelsachsen führt vermutlich aus diesem Grund gleich an, sich in einer anderen Marktsituation zu befinden, als ihre Ingolstädter Kollegen. "Das darf bezweifelt werden", sagt Heyer. "Wie wir von den betroffenen Verbrauchern erfahren haben, beherrschen bezüglich der Geldautomaten in dieser mittelsächsischen Region die Sparkasse Mittelsachsen und die VR-Bank Mittelsachsen eindeutig den Markt." Dies vorausgesetzt, stellt die willkürliche Beschränkung seitens der regionalen Institute - wie auch im bayerischen Fall - einen Verstoß gegen das Behinderungs-und Diskriminierungsverbot dar. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, ob Verbraucher mit anderen Karten Geld abheben können.

Betroffene Verbraucher sollten sich in dieser Angelegenheit zuerst bei dem Kreditinstitut und dann bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BAFIN), Postfach 1253, 53002 Bonn beschweren. Aufgabe dieser staatlichen Aufsicht ist es unter anderem, zu prüfen, ob die Unternehmen maßgebliche Urteile einhalten. Die Verbraucherzentrale Sachsen prüft ebenfalls die Einleitung rechtlicher Schritte.

Quelle und Kontaktadresse:
Verbraucherzentrale Sachsen e.V. Pressestelle Brühl 34-38, 04109 Leipzig Telefon: (0341) 696290, Telefax: (0341) 6892826

NEWS TEILEN: