Trans- und intergeschlechtliche Elternschaft anerkennen
(Berlin) - Anlässlich des heute bekannt gewordenen Beschlusses des Bundesgerichtshofs, dass transgeschlechtliche Frauen rechtlich nicht als Mütter anerkannt werden können, erklärt Gabriela Lünsmann, Mitglied im Bundesvorstand des Lesben- und Schwulenverbandes (LSVD):
Der Lesben- und Schwulenverband (LSVD) kritisiert, dass die bestehenden Regelungen transgeschlechtlichen Personen die Begründung der Elternschaft entsprechend ihrer Geschlechtsidentität oder ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags verbietet. Rechtunsicherheit gibt es auch bei der Elternschaft von Personen ohne Geschlechtseintrag. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs zeigt deutlich den Reformbedarf. Die Reform des Abstammungsrechts muss Bestandteil eines modernisierten Familienrechts sein, dass eine rechtliche Anerkennung von Regenbogenfamilien in ihren vielfältigen Konstellationen gewährleistet. Das stärkt auch das Kindeswohl in diesen Familien.
Eltern, deren Vorname oder deren Geschlechtseintrag geändert worden ist, sollten wählen können, ob sie mit ihren früheren Vornamen und ihrem früheren Geschlechtseintrag oder mit ihrem geänderten Vornamen und ihrem geänderten Geschlecht in das Geburtenregister eingetragen werden. Der LSVD schlägt zudem vor, in Zukunft in Urkunden geschlechtsneutrale Leittexte zu verwenden. Das empfiehlt sich auch aufgrund der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Personenstandsrecht, das eine dritte positive Option zu den bisherigen Einträgen "männlich" und "weiblich" oder die Streichung des Geschlechtseintrags einfordert.
Der LSVD erwartet außerdem, dass der Gesetzgeber endlich eine menschenrechtsbasierte Gesetzgebung zur Anerkennung der Geschlechtsidentität auf den Weg bringt. Dabei muss die Gewährleistung des Selbstbestimmungsrechts die oberste Leitlinie der Reform der rechtlichen Regelungen für trans*- und intergeschlechtliche Menschen sein.
Hintergrund
Das Abstammungsrecht sieht geschlechtsspezifische Voraussetzungen und Bezeichnungen vor. Abstammung wird vor allem als biologische Herkunft verstanden, die eine durch die Geburt vermittelte abstammungsmäßige Zugehörigkeit eines Kindes zu einer bestimmten Frau als Mutter und zu einem bestimmten Mann als Vater vorsieht.
Die geschlechtsbezogenen Verknüpfungen und Zwänge führen zu Rechtsunsicherheiten bei der Elternschaft von Personen ohne einen Geschlechtseintrag im Sinne des inzwischen als verfassungswidrig eingestuften § 22 Absatz 3 PStG und bei der Elternschaft von Personen, deren Geschlechtseintrag nicht mit dem gelebten Geschlecht übereinstimmt. Trans*Personen wird aktuell die Begründung der Elternschaft entsprechend ihrer Geschlechtsidentität oder ihres personenstandsrechtlichen Geschlechtseintrags versagt: eine zeugende Trans*Frau wird vielmehr als Vater, ein gebärender Trans*Mann als Mutter erfasst.
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Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)
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