TKG-Novelle: Umlagefähigkeit darf nicht gestrichen werden
(Berlin) - Der Gesetzentwurf zur Modernisierung des Telekommunikationsrechts (Telekommunikationsmodernisierungsgesetz, TKG) ist am heutigen Montag, 1. März 2021, Gegenstand einer öffentlichen Anhörung des Bundestagsausschusses für Wirtschaft und Energie. Im Vorfeld der Sitzung macht der Immobilienverband Deutschland IVD erneut auf die erheblichen Schwachstellen in der geplanten TKG-Novelle aufmerksam.
Vor allem sorgt die geplante Abschaffung der Umlagefähigkeit von Breitbandanschlüssen auf den Mieter für reichlich Kritik. "Rund 12,5 Millionen Haushalte in Deutschland erhalten ihre TV-Grundversorgung als Teil ihrer Wohnungsmiete, knapp die Hälfte sind Rentner oder sozial Schwächere. Als Teil der Nebenkosten zahlen sie etwa acht bis zehn Euro pro Monat für den TV-Empfang. Mit der geplanten Änderung und der Gestattung von Einzelverträgen für jeden Mieter könnten sich Mehrkosten von bis zu 200 Euro im Jahr bei vielen Mietern ergeben", sagt Markus Jugan, Vizepräsident des IVD und Vorsitzender des Bundesfachausschusses Immobilienverwalter.
Der IVD-Vizepräsident weiter: "Die aktuelle Umlagefähigkeit ist auch kein Hindernis für den Wettbewerb - im Gegenteil. Sie stellt sicher, dass auch kleinere, mittelständische Anbieter am Gestattungswettbewerb teilnehmen können. Die hohen Kosten eines Einzelinkassos können viele von ihnen nicht tragen." Ohne ein Sammelinkasso fehle den Netzbetreibern eine sichere Kalkulationsgrundlage. Regionale Anbieter könnten ihre Investitionen nicht komplett refinanzieren. "Der Glasfaserausbau wird dadurch nicht beschleunigt, sondern eher gebremst und auf Großkonzerne fokussiert", so Jugan.
Der IVD verweist auf die Bundesratssitzung vom 12. Februar 2021. Der Bundesrat hatte mehrheitlich gegen den Regierungsplan zur Abschaffung der Umlagefähigkeit gestimmt. Zudem regt der Bundesrat an, die Übergangsfrist ab Inkrafttreten des Gesetzes von geplanten zwei Jahren auf vier Jahr zu verlängern. Der IVD begrüßt dieses Ansinnen. Er spricht sich ebenso für eine längere Übergangsfrist aus.
Kritisch in der TKG-Novelle sieht Jugan auch die baulichen Eingriffe, die Netzanbietern laut Paragraph 77 k TKG zugestanden werden. Beim sogenannten Wohnungsstich können Netzanschlüsse ohne die Zustimmung des Hauseigentümers in die jeweiligen Wohnungen verlegt werden. "Das ist eine weitere Vorschrift, die die Rechte des Grundstückeigentümers massiv einschränkt. Die bauliche Folge dürfte ein Flickenteppich von Netzkabeln sein", so Jugan.
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