Tipps für die fünfte Jahreszeit im Straßenverkehr / Hohe Strafen für Alkohol am Steuer / Achtung vor Restalkohol am Morgen nach der Feier / Kostüme dürfen Fahrer nicht beeinträchtigen
(Bad Windsheim) - An vielen Orten in Deutschland regieren zur Zeit die Narren. Es wird gefeiert, was das Zeug hält - meist auch mit großen Mengen Alkohol. Damit keine bösen Überraschungen lauern, gibt der ARCD Tipps für die fünfte Jahreszeit im Straßenverkehr.
Es ist kein Geheimnis, dass die Polizei während des Karnevals, Faschings bzw. der Fastnacht verstärkt Autofahrer auf Alkohol am Steuer kontrolliert. Aber nicht nur deshalb sollten feiernde Karnevals- und Faschingsfans das Auto stehen lassen. Schon geringe Mengen an Bier, Wein oder Schnaps verringern die Reaktionsfähigkeit, was schnell zur Gefahr für die Fahrzeuginsassen und andere Verkehrsteilnehmer werden kann.
Strafen für Fahren unter Alkoholeinfluss
Fahren unter Alkoholeinfluss wird bei einer Kontrolle mit saftigen Strafen geahndet: Schon ab 0,3 Promille kann der Führerschein weg sein, es drohen Punkte und Bußgeld, wenn der Fahrer Fahrauffälligkeiten zeigt und zum Beispiel Schlangenlinien fährt. Bei 0,5 Promille gibt es mindestens zwei Punkte in Flensburg, eine Strafe von 500 Euro und der Führerschein ist für wenigstens einen Monat weg. Ab 1,1 Promille droht nach einem Unfall sogar eine mehrjährige Freiheitsstrafe.
Vorsicht, Restalkohol!
Nicht überschätzen darf man die Abnahme von Alkohol im Blut, denn der Körper baut gerade einmal 0,1 bis 0,15 Promille pro Stunde ab. "Meist hat man auch am Morgen nach dem Feiern noch zu viel Restalkohol im Blut, um Auto zu fahren", sagt ARCD-Pressesprecher Josef Harrer. Er rät deshalb, lieber etwas länger zu warten, bis man sich wieder hinters Steuer setzt, und stattdessen bei Feiern und am Tag danach auf öffentliche Verkehrsmittel oder ein Taxi umzusteigen. Auch das Fahrrad ist keine gute Alternative: um die eigene Sicherheit nicht zu gefährden und weil ab 1,6 Promille außerdem der Verlust des Führerscheins, Bußgeld und die Auferlegung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Fahreignung drohen. Das könnte sich demnächst ändern: Denn gerade wurde auf dem Verkehrsgerichtstag in Goslar eine Empfehlung ausgesprochen, für Radfahrer, die mit 1,1 Promille oder mehr im Blut unterwegs sind, einen Ordnungswidrigkeitstatbestand einzuführen.
Alkoholgrenze für Teilnehmer am BF17
Für Fahranfänger in der Probezeit und Unter-21-Jährige gilt eine noch striktere Regel beim Autofahren, nämlich die Null-Promille-Grenze. Mindestens 250 Euro Bußgeld, zwei Punkte und eine Verlängerung der Probezeit auf vier Jahre sind die Folgen, wenn man erwischt wird. "Was viele nicht wissen: Für den Begleiter eines Fahranfängers, der am Begleiteten Fahren mit 17 teilnimmt, gilt die 0,5-Promille-Grenze", sagt Harrer. Wer also sich, den jungen Fahrer sowie dessen Führerschein nicht gefährden will, verzichtet besser auf Alkohol.
Masken vor der Autofahrt abnehmen
Eine Falle, in die man leicht tappen kann, sind Masken und Kostümierungen im Straßenverkehr, denn diese dürfen weder die Sicht versperren noch Gehör und Bewegungsfreiheit einschränken. Bei einem Unfall kann sonst der Versicherungsschutz gefährdet sein, und es kann ein Bußgeld in Höhe von 10 Euro verhängt werden. Besser also, man legt Masken, Pappnasen und andere Utensilien vor der Autofahrt ab oder lässt das Auto während der Faschings- und Karnevalsfeiern gleich ganz stehen.
Quelle und Kontaktadresse:
Auto- und Reiseclub Deutschland e.V. (ARCD)
Pressestelle
Oberntiefer Str. 20, 91438 Bad Windsheim
Telefon: (09841) 4090, Fax: (09841) 409264
Weitere Pressemitteilungen dieses Verbands
- ARCD: Rechts überholen - ist das erlaubt?
- Neuer Präsident auf der 25. Hauptversammlung des Clubs gewählt
- Tipps für einen sicheren Schulweg zum Schulanfang / 111 216 Schulwegunfälle im vergangenen Jahr / Verkehrsteilnehmer sollen auf Schulanfänger besonders Rücksicht nehmen / Erstklässler auf den Schulweg vorbereiten