Tipps der Wohnprofis zu Winterdienst, Schnee- und Eisglätte
(Berlin) - Wenn der Winter Einzug hält, machen Schnee- und Eisglätte die Straßen aber auch die Gehwege und Zuwege zu Wohnhäusern und Garagen unsicher. Zwar sind die Eigentümer für die Sicherheit auf Wegen bei Schnee und Eis verantwortlich. Doch in der Regel sind nach dem Mietvertrag die Mieter für den Winterdienst zuständig.
Die Wohnprofis erklären: Im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht ist es grundsätzlich Aufgabe der Grundstückseigentümer, durch ordnungsgemäßen Winterdienst Gefahren für die Verkehrsteilnehmer auszuschließen. Die Pflicht zum Winterdienst auf den Straßen trifft in der Regel - wenn keine abweichenden Ortssatzungen erlassen worden sind - die Städte und Gemeinden. Bei Gewerbebauten, Einfamilien- und Mehrfamilienhäusern sind in der Regel die Eigentümer dieser Gebäude und Flächen zuständig.
Es ist aber üblich und rechtlich zulässig, dass die Winterdienstpflicht in den Mietverträgen auf die jeweiligen Mieter übertragen worden ist. Dies ist sinnvoll, weil die Vermieter oft nicht vor Ort in den vermieteten Immobilien wohnen. Ebenso kann die Pflicht des Mieters zum Winterdienst in einer Hausordnung geregelt werden, wenn diese Hausordnung Bestandteil des Mietvertrages ist. Dort sollte man also nachlesen, was bei Schnee und Eis zu tun ist.
In der Regel sieht die Winterdienstpflicht wie folgt aus:
- Sie beginnt zeitlich, wenn sich morgens der Verkehr auf den Straßen und Gehwegen gegenüber der Nacht intensiviert. Einen festen Zeitpunkt gibt es nicht. Üblicherweise wird jedoch angenommen, dass die Pflicht ab 7 Uhr morgens beginnt und dann bis ca. 20 Uhr abends andauert. Ortssatzungen der Gemeinden können andere Zeiten festlegen.
- Grundsätzlich muss Schnee gefegt und Eis beseitigt bzw. gestreut werden, wenn eine Gefahr für die Verkehrsteilnehmer droht. Ganz feste Regeln gibt es auch hierfür nicht, weil bei Unfällen von den Gerichten immer alle Umstände der Einzelfälle in die Beurteilung einbezogen werden. Z. B. ist es nicht zumutbar, ständig den Gehweg auf Glättebildung zu prüfen.
- Nachts und wenn über Tag überhaupt nicht absehbar war, dass Schnee oder Glätte droht, muss überhaupt nicht gestreut werden, es sei denn, dies ist trotzdem leicht zu bewerkstelligen.
- In der Regel ist zu räumen, wenn der Schneefall aufgehört hat. Bei Dauerschnee muss auch zwischenzeitlich immer mal wieder geräumt werden. Es muss nicht der ganze Weg, sondern nur ein für Fußgänger ausreichend breiter Streifen geräumt werden. Gleiches gilt für das Streuen bei Eisglätte.
- Für den Fall, dass man z. B. wegen Urlaubs abwesend ist, muss man trotzdem dafür sorgen, dass die Pflichten durch eine Vertretung übernommen werden.
Es ist ratsam, die Winterdienstpflicht sehr ernst zu nehmen, da man bei Nichterfüllung für die Folgen eines Unfalls in Haftung genommen wird. Bei Fragen zur Winterdienstpflicht kann ihnen ihr Vermieter weiterhelfen.
Die Wohnprofis im GdW vertreten als größter deutscher Branchendachverband die rund 3.000 professionellen und größten Vermieter Deutschlands. Sie bewirtschaften ca. 6,2 Mio. Wohnungen, in denen über 13 Mio. Menschen wohnen. Die Wohnprofis vertreten damit rund 30 Prozent aller Mietwohnungen in Deutschland.
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