Tarif-Beschäftigte erhalten häufiger Urlaubsgeld
(Duisburg) - Schöne Ferien dank Finanzspritze aus der Chefetage: Beschäftigte freuen sich über Urlaubsgeld, eine häufig freiwillige Zusatzleistung - doch nicht jeder profitiert in gleichem Maße: "Beschäftigte, die ein tarifvertraglich gesichertes Recht auf Urlaubsgeld haben, sind deutlich im Vorteil", erläutert Wolfgang Schmitz, Hauptgeschäftsführer des Unternehmerverbandes. Die Arbeitgeberorganisation berät und vertritt Firmen arbeits-, sozial- und tarifrechtlich sowie arbeitswirtschaftlich.
Zahlen einer aktuellen Umfrage der Hans-Böckler-Stiftung belegen: In Unternehmen mit Tarifbindung erhalten 74 Prozent der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Urlaubsgeld, in jenen ohne Tarifbindung 35 Prozent. Der Unternehmerverband ist selbst z. B. in der Metall- und Elektroindustrie an Rhein und Ruhr der Tarifträgerverband.
"Zusatzleistungen wie Urlaubs- und Weihnachtsgeld sind immer noch wichtige Argumente - sowohl dafür, die Beschäftigten an den Betrieb zu binden, als auch, neue Fachkräfte zu finden", weiß Schmitz. "Angesichts der hohen Inflationsraten ist das Urlaubsgeld für viele Beschäftigte wichtiger denn je", so Schmitz weiter. "So bleibt trotz gestiegener Kosten noch etwas für die Urlaubskasse übrig." Ob Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Urlaubsgeld erhalten oder nicht, hängt von mehreren Faktoren ab. Der mit Abstand wichtigste Faktor ist die Tarifbindung. Hinzu kommen weitere Faktoren wie die Größe des Unternehmens, die Höhe des monatlichen Einkommens und Führungsverantwortung.
Manche Branchen zeigen sich besonders großzügig: Eine aktuelle Anreiz- und Vergütungsstudie des ifaa - Institut für angewandte Arbeitswissenschaft zeigt, dass rund dreiviertel der Unternehmen der Metall- und Elektroindustrie ihren Beschäftigten ohne Führungsverantwortung ein zusätzliches Urlaubsentgelt zahlen.
Branchenübergreifend gelten in für den Urlaubsbonus ein paar Sonderregelungen: Unternehmen und Betriebsrat können per Betriebsvereinbarung häufig gemeinsam entscheiden, ob das Urlaubsgeld beispielsweise gestückelt ausgezahlt wird. Gestrichen werden kann die bestehende Leistung nur unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise wenn die Leistung freiwillig bezahlt wird und dies so auch im Arbeitsvertrag festgehalten ist. "In einigen Unternehmen sind derartige Sonderzahlungen auch flexibilisiert", erklärt Tobias Fastenrath. Der Verbandsingenieur des Unternehmerverbandes berät die Unternehmen u. a. rund um die Entgeltgestaltung berät. Die Sonderzahlungen könnten z. B. in Langzeitkonten oder für die betriebliche Altersversorgung eingebracht werden, um später ein Sabbatical wahrnehmen zu können oder um flexibel in den Ruhestand zu gehen. Fastenrath: "Der Tausch von Geld und Zeit entwickelt sich zu einem immer beliebteren Instrument, um Fachkräfte zu finden und zu binden, da er die Lebenssituation berücksichtigt."
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