Streit in der Familie durch Testament vermeiden / Gesetzliche Erbfolge führt häufig zu Erbengemeinschaften
(Stuttgart) - Die Anzahl der Rechtsstreite rund ums Erbe nimmt ständig zu. Ursache hierfür, so der Stuttgarter Fachanwalt für Erbrecht Michael Henn, Vizepräsident und geschäftsrührendes Vorstandsmitglied der Deutschen Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V. (DANSEF) in Stuttgart, ist neben den ständig ansteigenden Erbschaftswerten auch die Tatsache, dass die Verstorbenen nach ihrem Tode kein Testament hinterlassen.
Dadurch, so erläutert Henn, tritt die gesetzliche Erbfolge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches ein, die so manche Überraschungen beinhalte. So werde der Verstorbene in der Regel von mehreren Personen beerbt, wodurch die so gefürchteten Erbengemeinschaften entstehen, bei der kein Erbe allein über seinen Erbanteil verfügen kann, sondern immer die Zustimmung aller Erben benötigt. In den meisten Fällen entstehe unter den Erben so großer Streit, der nicht selten erst vor Gericht ende.
Gesetzliche Erbfolge
Gesetzliche Erben der I. Ordnung, und damit zuerst erbberechtigt, sind die Abkömmlinge des Verstorbenen, "Erblasser" genannt, so Henn. Hierunter seien die Kinder des Erblassers, auch nichteheliche, und soweit diese bereits vorverstorbenen sind, auch Enkel oder gar Urenkel zu verstehen. Mehrere Erben derselben Ordnung erben dabei zu gleichen Teilen, also z. B. drei Kinder zu je ein Drittel Anteil. Sind Erben der I. Ordnung nicht vorhanden, kommt die II. Ordnung zum Zuge. In diese fallen die Eltern, und soweit bereits verstorben oder teilweise verstorben, deren Abkömmlinge, also Geschwister und gegebenenfalls deren Kinder, Nichten und Neffen des Erblassers. Sind keine Erben der I. oder II. Ordnung vorhanden, kommt die III. Ordnung zum Tragen, in welche die Großeltern, und da bereits meist vorverstorben, deren Abkömmlinge fallen, also Vettern und Cousinen des Erblassers und deren Kinder. Bei ganz verzwickten Familienverhältnissen können, wenn keine Erben der I., II. oder III. Ordnung vorhanden sind, auch noch die Urgroßeltern oder gar Ururgroßeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge kommen. Neben dem Erbrecht der nächsten Verwandten ist das Erbrecht des überlebenden Ehegatten gesetzlich geregelt.
Dieser erhält im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, also wenn nichts anderes vereinbart wurde, neben Erben der I. Ordnung (Kinder, Enkel, pp.) die Hälfte des Nachlasses, sowie neben Erben der II. Ordnung (Eltern und deren Abkömmlinge) sowie neben Großeltern drei Viertel des Nachlasses.
Also nur dann, so warnt Henn, wenn der Verstorbene neben seinem Ehegatten keine Kinder, Enkel, Eltern, Geschwister, Nichten und Neffen oder deren Kinder, oder Großeltern hinterlässt, erhält der überlebende Ehegatte die gesamte Erbschaft allein. Zur Verdeutlichung macht er noch ein Beispiel auf:
Beispiel:
Der Erblasser hinterlässt seine Ehefrau, jedoch keine Abkömmlinge. Der Vater ist vorverstorben, die Mutter lebt noch. Ferner ist noch ein Bruder vorhanden, während eine Schwester bereits ebenfalls vorverstorben ist. Sie hinterlässt jedoch zwei Kinder. Hieraus ergebe sich folgende gesetzliche Erbfolge: Es entstehe eine Erbengemeinschaft, bei der die überlebende Ehefrau drei Viertel des Nachlasses erhält, die Mutter ein Achtel, der noch lebende Bruder ein Sechszehntel Anteil und die beiden Kinder der vorverstorbenen Schwester (Nichten und Neffen des Erblassers) je ein Zweiunddreißigstel Anteil. Gehört zum Nachlass z. B. Haus- und Grundbesitz, so kann dieser nur mit Zustimmung aller Erben verwertet werden.
Vor diesem Hintergrund rät Henn denn auch, die Erbfolge durch ein Testament zu regeln, um seinen Erben langwierigen Streit zu ersparen.
Henn empfahl, in Zweifelsfällen Rechts- und auch Steuerrat einzuholen, wobei er u. a. auch auf die bundesweit mehr als 700 auf Erbrecht, Erbschaftsteuerrecht und Scheidungsrecht spezialisierten Rechtsanwälte und Steuerberater der DANSEF Deutsche Anwalts-, Notar- und Steuerberatervereinigung für Erb- und Familienrecht e. V., www.dansef.de verwies.
Quelle und Kontaktadresse:
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