Pressemitteilung |

Strafbarkeit von Lohndumping als Wucher

(Dieburg) - Im Speditionsgewerbe ist Lohndumping besonders stark verbreitet, berichtet der BSZ® Bund für soziales und ziviles Rechtsbewußtsein e.V. mit Sitz im hessischen Dieburg. Ein deutscher Fahrer kostet das Unternehmen monatlich 8000 bis 9000 Mark. Ein Fahrer aus einem Billiglohnland 1500 Mark. Auch im Reinigungsgewerbe liegen die Beschäftigten oft an der Armutsschwelle. Bei einer 39 Stunden-Woche kommen dort viele Beschäftigte gerade mal auf ein Monats-Netto-Einkommen von 1700 Mark. Auch im öffentlichen Personennahverkehr wird der Wettbewerb über Preis- und Lohndumping auf dem Rücken der Beschäftigten und zu Lasten seriös kalkulierender Unternehmen ausgetragen. Nach Meinung des BSZ® e.V. bleiben damit soziale und qualitative Standards auf der Strecke. Der BSZ® e.V. hat den Fachanwalt für Arbeitsrecht Herrn Rechtsanwalt Michael Wolff, von der Rechtsanwaltssozietät Sauer Wolff Martin, Am Marktplatz 1, 63768 Hösbach (Telefon 06021-59680) um eine juristische Würdigung des Lohndumping gebeten.

So wie das Fordern einer deutlich überhöhten Miete, kann auch die Gewährung eines sehr niedrigen Arbeitslohns als Wucher nach dem Strafgesetzbuch bestraft werden. Zwar gibt es auf dem Gebiet des deutschen Arbeitsrechtes außerhalb des Geltungsbereiches eines Tarifvertrages per se keine untere Grenze für den Arbeitslohn. Allerdings kann die Beschäftigung eines Arbeitnehmers zu unangemessen niedrigem Lohn den Straftatbestand des Wuchers erfüllen. Dies hat der Bundesgerichtshof festgestellt. In dem diesem Urteil zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Bauunternehmer zwei tschechische Grenzgänger als Maurer mit einem Bruttoarbeitslohn von 12,70 DM entlohnt, während der Tariflohn für Maurer zu dieser Zeit 19,05 DM pro Stunde betrug. Seine übrigen Arbeitnehmer entlohnte der Unternehmer für die gleiche Arbeit mit einem Stundenlohn von 21 DM brutto.

Der BGH bestätigte die erstinstanzliche Verurteilung wegen Wuchers. Diese Strafvorschrift erfasst Austauschgeschäfte jeglicher Art, auch Arbeitsverhältnisse. Eine Voraussetzung für die Verurteilung war, dass ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung bestand. Dies wird beurteilt allein auf Seiten des Täters, des Bauunternehmers: aus seiner Sicht sind Vorteile, die ihm aus dem Arbeitsverhältnis zugeflossen sind, mit dem Wert seiner Leistung zu vergleichen.

Die tatrichterliche Bewertung, im Hinblick auf den Tariflohn bzw. den ansonsten tatsächlich ausbezahlten Lohn habe ein Missverständnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorgelegen, wird vom Bundesgerichtshof gebilligt. Weil allein auf die Vorteile des Unternehmers abgestellt wird, hatte die Frage nach der Kaufkraft, die mit dem ausbezahlten Lohn für die Arbeitnehmer an ihrem Wohnort in Tschechien verbunden war - etwa in Relation zur Kaufkraft des Tariflohns für einen in Deutschland wohnenden Arbeitnehmer - zeigt der rechtlichen Beurteilung außer Betracht zu bleiben.

Abgesehen von zusätzlichen Hindernissen, die sich aus dem Recht der Arbeitsförderung ergeben, ist vor dem zunächst verlockend erscheinendem Einsatz extrem billiger, i.d.R. ausländischer Arbeitskraft ohne vorherige Beratung zu warnen. Zwar mag solches Handeln einer teilweise vertretenden Auffassung entsprechen, dass im wesentlichen Umfang neue Arbeitsplätze nur bei drastischer Lohnsenkung geschaffen werden können. Beispielhaft erwähnt wird in diesem Zusammenhang die USA, wo der gesetzliches Mindestlohn derzeit nach Kaufkraft bemessen ca. 8 DM beträgt. Unabhängig von anderen Einwendungen gegen solche Vorschläge, zeigt dieses Urteil die rechtlichen Grenzen derartiger Überlegungen in der Praxis auf.

Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V. Groß-Zimmerer-Str. 36a 64807 Dieburg Telefon: 06071/823780 Telefax: 06071/23295

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