Pressemitteilung | Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)

Stichtag 28. Februar: Sparzinsen rechtzeitig abheben

(Berlin) - Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) müssen bis spätestens Ende Februar abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.

Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden pro Monat bis zu 3.000 DM (1.533,88 Euro) ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den 3.000 DM die für das Jahr 2000 gutgeschriebenen Zinsen schadlos abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 3.000 DM-Regelung.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB) Burgstr. 28 10178 Berlin Telefon: 030/16630 Telefax: 030/16631399

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