Pressemitteilung | k.A.

Steuervorteile zum Jahresende sichern

(Berlin) - Bevor die Adventszeit beginnt sollte zum Jahresende geprüft werden, ob aus steuerlicher Sicht alles geregelt ist. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) gibt wertvolle Tipps, welche Fristen zum Jahresende ablaufen, welche Ausgaben noch getätigt und welche besser ins neue Jahr verschoben werden sollten.


Frist bei Antragsveranlagung

Wer für 2007 noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann das nur noch bis zum 31. Dezember 2011 nachholen. Zum Jahresende läuft die vierjährige Frist für die freiwillige Abgabe der Steuererklärung (Antragsveranlagung) ab. Die freiwillige Abgabe betrifft meist Arbeitnehmer mit der Lohnsteuerklasse I und Verheiratete mit den Steuerklassen IV und IV. Bei größeren Lohnschwankungen im Laufe des Jahres, bei Lohnunterschieden zwischen Ehegatten und bei absetzbaren Werbungskosten, Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und haushaltsnahen Dienstleistungen ist mit einer Steuererstattung zu rechnen.


Fristablauf für staatliche Förderungen

Bei vermögenswirksamen Leistungen kann die Arbeitnehmer - Sparzulage für 2007 ebenfalls bis zum 31. Dezember 2011 beantragt werden. Der Antrag erfolgt meist zusammen mit der Einkommensteuererklärung, ist aber auch nachträglich möglich.
Förderanträge für die Wohnungsbauprämie eines Bausparvertrages oder zur Riesterzulage können bis zum Ende dieses Jahres noch rückwirkend für das Jahr 2009 gestellt werden. Danach entfällt der Anspruch.


Steuerklasse ändern

Eheleute sollten vor Beginn des neuen Jahres ihre Steuerklassenkombination überprüfen. Bei großen Gehaltsunterschieden ist die Steuerklassenkombination III / V zweckmäßig, die jedoch zu Nachzahlungen führen kann. Wer das vermeiden will, wählt bei Lohnunterschieden die Steuerklassenkombination IV / IV mit dem Faktorverfahren.
Steht Kurzarbeit oder Arbeitslosigkeit ins Haus, bringt eine günstige Steuerklasse mit geringerem Lohnsteuerabzug höhere Zahlungen bei den Lohnersatzleistungen. Für Verheiratete empfiehlt sich die Steuerklasse III, bei alleinerziehenden Eltern die Steuerklasse II. Bei der Steuerklasse IV mit Faktor werden auch erhöhte Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt und mindern die Lohnsteuer.


Kindergeld retten

Eltern von volljährigen Kindern in der Ausbildung müssen dieses Jahr letztmalig Einkommensgrenzen für das Kindergeld beachten. Anspruch auf Kindergeld und Kinderfreibeträge besteht nur, wenn die Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Erst im kommenden Jahr entfällt diese Grenze. Hat das Kind Ausbildungsvergütung oder andere Einnahmen, sollte deshalb zum Jahresende nachgerechnet werden. Liegen nach Abzug von Werbungskosten, Ausbildungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen die Einkünfte und Bezüge über dem Grenzbetrag, kann der Kauf von Arbeitsmitteln wie der Erwerb eines neuen Laptops oder die Ergänzung der Fachliteratur das Kindergeld retten. Auch eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge verringert die Einkünfte des Kindes.


Handwerkerrechnung splitten

Renovierungen und Instandhaltungsmaßnahmen sind oft kostspielig. Bei Handwerkerleistungen bringen bis 6.000 Euro Lohnkosten pro Jahr eine Steuerermäßigung. Für höhere Aufwendungen bietet es sich gerade zum Jahreswechsel an, mit dem Handwerker eine Teilzahlung zu vereinbaren und so den Gesamtbetrag auf zwei Jahre zu verteilen.


Zumutbare Eigenbelastung für Krankheitskosten

Anders als bei den Handwerkerrechnungen ist es bei den Krankheitskosten zweckmäßig, soviel Aufwendungen wie möglich zusammenzufassen. Aufwendungen für Kuren, Scheidung, Zuzahlungen bei Rezepten und die Praxisgebühr werden nur berücksichtigt, wenn sie eine zumutbare Eigenbelastung übersteigen. Diese ist abhängig von der Höhe der Einkünfte, Familienstand und Anzahl der Kinder. Ist in diesem Jahr durch höhere Aufwendungen die Eigenbelastung bereits überschritten, können weitere Ausgaben wie für eine neue Brille eine Steuerersparnis bringen.


Unterhaltsleistungen

Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 Euro als Sonderausgaben absetzbar. Bei höheren Zahlungen kann eine Verschiebung ratsam sein. Der Empfänger muss die Zahlungen seinerseits versteuern. Will er das zukünftig nicht mehr, muss er die erteilte Zustimmung vor Jahresende widerrufen. Nachteile aus der Versteuerung muss der Unterhaltleistende allerdings ausgleichen, sodass beide mit dem sogenannten Realsplitting meist besser fahren.
Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige können bis zu 8.004 Euro steuermindernd berücksichtigt werden. Wer den Höchstbetrag noch nicht ausgeschöpft hat, sollte die Überweisung noch bis zum Jahresende vornehmen. Im neuen Jahr geleistete Zahlungen gehen für das alte Jahr verloren. Eigene Einkünfte und Bezüge des Angehörigen von mehr als 624 Euro mindern jedoch den Höchstbetrag.

Quelle und Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Pressestelle Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin Telefon: (030) 4012925, Telefax: (030) 4013675

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