Pressemitteilung | k.A.

Steuervorteile, wenn die Großeltern auf den Nachwuchs aufpassen

(Berlin) - Dass Kinderbetreuungskosten bei der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden können, ist nicht neu. Die Kosten für Kindertagesstätte, Tagesmutter oder Hortplatz sind mittels Rechnung und Zahlungsnachweis problemlos zu belegen. Schwieriger wird es, wenn die Großeltern die Beaufsichtigung übernehmen. Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. erläutert, unter welchen Voraussetzungen Betreuungsleistungen der Großeltern berücksichtigt werden können.

Wer seinen Nachwuchs in den Kindergarten, Hort oder zur Tagesmutter bringt, kann zwei Drittel der Aufwendungen vom Einkommen absetzen. Nicht selten übernehmen jedoch die Großeltern die Betreuung des Nachwuchses und verlangen dafür meist kein Geld. Die trotzdem entstandenen Kosten, wie beispielsweise für Fahrten in die Wohnung des betreuten Enkels, können die Eltern den Großeltern erstatten und in der eigenen Steuererklärung geltend machen. Diese Auffassung vertreten auch Richter des Finanzgerichts Baden - Württemberg. In einem rechtskräftigen Urteil vom 9. Mai 2012 (Az. 4K 3278/11) stellten sie klar, dass es unerheblich sei, ob die Großeltern oder eine fremde Betreuungsperson für die Betreuungsleistung ein Honorar gefordert hätten. In dem verhandelten Fall erstatteten die Eltern Fahrtkosten den beiden Großmüttern, die die Betreuung des Enkels an unterschiedlichen Wochentagen übernommen hatten. Wichtig ist es, dass ein Vertrag zwischen Eltern und Großeltern geschlossen wird, wie er üblicherweise auch zwischen fremden Dritten erfolgt.

Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfeverein e. V. (NVL) weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die Erstattung der Kosten durch Kontoüberweisung erfolgen muss. Dem Abzug der Kinderbetreuungskosten in der eigenen Steuererklärung steht dann nichts mehr im Wege. Das gilt auch, wenn außer dem Fahrtkostenersatz zusätzlich ein Betreuungsgeld gezahlt wird. Aber Achtung! In diesem Fall erzielen die Großeltern steuerpflichtige Einkünfte und müssen in Abhängigkeit von ihren übrigen Einkünften eventuell eine Steuererklärung abgeben.

Quelle und Kontaktadresse:
Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) Pressestelle Oranienburger Chaussee 51, 13465 Berlin Telefon: (030) 4012925, Telefax: (030) 4013675

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