Pressemitteilung | Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV)

Steuerlichen Vereinfachungsregelung für Photovoltaikanlagen

(Berlin) - Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat im Juni 2021 in einem Verwaltungserlass Betreibern kleiner Photovoltaikanlagen ab sofort ein Wahlrecht eingeräumt, daraus erzielte Einkünfte oder Verluste unter bestimmten Voraussetzungen nicht mehr steuerlich erklären zu müssen.

Hintergrund

Grundsätzlich gilt der Betrieb einer Photovoltaikanlage als unternehmerische Tätigkeit und unterliegt damit der Einkommens- und Umsatzbesteuerung. Das führt zur Verpflichtung, diesbezüglich jährlich Gewinnermittlungen und Steuererklärungen einzureichen. Bezüglich der Einkommensteuer gilt ab sofort das Wahlrecht, auf eine Versteuerung und insofern auf die Erstellung der Steuererklärungen verzichten zu dürfen.

Folgende Voraussetzungen sind erforderlich:

1. Leistung der Photovoltaikanlage bis max. 10 kW
2. Inbetriebnahme der Anlage ab dem 1.1.2004
3.Installiert auf dem eigenen zu Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- oder Zweifamilienhaus
4. Bei gelegentlicher Zimmervermietung (Gästezimmer) dürfen die Mieteinnahmen pro Jahr 520 Euro nicht übersteigen
5. Ein eventuell vorhandenes berufliches Arbeitszimmer ist unbeachtlich.

Hinweis: Das gleiche gilt für Blockheizkraftwerke bis 2,5 kW.

Wie funktioniert es?

Das Wahlrecht wird ausgeübt durch eine schriftliche formlose Erklärung gegenüber dem Finanzamt, dass das Wahlrecht in Anspruch genommen wird mit dem Inhalt:

1. Leistung der Anlage
2. Datum der Inbetriebnahme
3. Installationsort

Daraus folgt, dass in den genannten Fällen unabhängig davon, ob tatsächlich Gewinne oder Verluste produziert werden, diese steuerlich ab sofort unbeachtlich sind. Der Fachbegriff dafür lautet: Einstufung als steuerliche Liebhaberei. Das gilt für die aktuelle Steuererklärung und für alle Folgejahre.

Aber Achtung! Eventuelle Rückwirkung droht

Zu prüfen ist aber, ob ggf. Steuererbescheide aus Vorjahren (verfahrensrechtlich) noch nicht rechtskräftig und daher änderbar sind. Wurden in den Vorjahren Verluste erklärt, die schon mit positiven Einkünften, z. B. als Arbeitnehmer, verrechnet wurden, kann eine Rückforderung von bereits erstatteten Steuern zuzüglich einer Verzinsung von 6 Prozent pro Jahr möglich sein.

Weitere Fallstricke

Umsatzsteuerlich ändert sich nichts. Es bleibt bei der bisherigen Praxis, die entweder den Betrieb als sog. Kleinunternehmer (ohne gesonderten Umsatzsteuerausweis) oder als Regelbesteuerer (19 Prozent Umsatzsteuer) vorsieht. Umsatzsteuererklärungen müssen auch weiterhin abgegeben werden.

Sollten Anlagen vergrößert werden und 10 kW bei Photovoltaik oder 2,5 kW bei Blockheizkraftwerken übersteigen, ist dies dem Finanzamt anzuzeigen und es sind dann wieder Steuererklärungen und Gewinnermittlungen abzugeben.

Es gibt Hinweise von Experten, wonach die Regelung des BMF nicht der Steuersystematik entspricht. Gleichwohl ist das Finanzamt daran gebunden und Steuerpflichtige können davon profitieren.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Steuerberaterverband e.V. (DStV) Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27876-2, Fax: (030) 278767-99

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