Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Steuerliche Hinweise für Arbeitnehmer und Unternehmer zum Jahresende und für das neue Jahr 2018

(Berlin) - Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind, können noch bis 31.12.2017 rückwirkend bis zum Steuerjahr 2013 eine Veranlagung beantragen; in 2018 dann rückwirkend bis 2014. Die möglichen Erstattungsansprüche werden zum Teil lukrativ mit 6 Prozent vom Finanzamt verzinst. In vergangenen Jahren lagen Erstattungen durchschnittlich bei 900 Euro; es kann sich also lohnen, eine Steuererklärung einzureichen, auch wenn keine Pflicht besteht.

Mit der Wahl der Steuerklassen können Arbeitnehmer ihre Steuerlast oft schon vorher beeinflussen. Eheleute oder eingetragene Lebenspartnerschaften können gerade bei unterschiedlich hohen Einkünften für den Mehrverdienenden die Steuerklasse III und den anderen Partner die Steuerklasse V wählen. Bei unterjährigen Veränderungen können sich aber auch Nachforderungen des Finanzamtes nach Jahresabschluss ergeben. Eine recht präzise Form der Steuerklassenwahl ist das Faktorverfahren. Dabei wird nach den Verhältnissen der Bezüge zueinander ein Faktor errechnet, der dann für den Lohnsteuerabzug gilt.

Eine steuerliche Gestaltung "gegen den Strich" kann sich bei Bezug von Lohnersatzleistungen lohnen, weil Elterngeld oder andere Lohnersatzleistungen an die Nettobezüge anknüpfen. Bei höherem Netto fallen die Lohnersatzleistungen höher aus. Zwar muss der Weiter-Verdienende mit der ungünstigeren Steuerklasse höhere Steuerabzüge hinnehmen. Aber die höheren Lohnersatzleistungen bleiben und die höheren Steuerabzüge des anderen Partners fließen nachträglich durch die Steuerveranlagung weitgehend wieder zurück.

Achtung! Bei Steuererklärungen für 2017 sollte nicht vergessen werden, dass ausländische Banken seit 2017 Informationen über ausländische Konten dem Bundeszentralamt für Steuern zur Weiterleitung an die Wohnsitzfinanzämter der Kapitalanleger übermittelt haben; auch Konto- bzw. Depotbestände werden bekannt gegeben. Damit hat sich das Bankgeheimnis quasi aufgelöst.

Beitragsrückerstattungen der Krankenversicherungen mindern zum Zeitpunkt der Gutschrift den Abzug der sonst voll abziehbaren Krankenversicherungsbasisbeiträge. Bonuszahlungen gelten aber nicht als Beitragserstattungen und sind deshalb nicht vom Beitrag abzuziehen.

Die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers wurde durch die Rechtsprechung geändert. Prinzipiell sind Aufwendungen eines Arbeitszimmers als Betriebsausgaben oder Werbungskosten anzuerkennen, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit darstellt. In diesem Fall sind die Kosten in voller Höhe abziehbar. Bildet das Arbeitszimmer nicht den Mittelpunkt der Tätigkeit, aber steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung (z. B. bei Lehrern) sind die Aufwendungen bis zu 1.250 Euro im Jahr absetzbar. Hierzu ist das BMF-Schreiben vom 6.10.2017, in das die neue Rechtsprechung eingeflossen ist, heranzuziehen, das auf Zweifelsfragen eine Antwort gibt.

Was gibt's Neues für das Jahr 2018?

Ab 1.1.2018 wird eine sog. Kassen-Nachschau eingeführt. Eine solche erfolgt ohne Ankündigung! Bei Feststellung von Mängeln kann ohne Prüfungsanordnung unmittelbar zu einer Außenprüfung übergegangen werden. Insbesondere bargeldintensive Betriebe sollten damit rechnen, dass sich vorab ein Finanzamtsmitarbeiter im Geschäftsraum einen Überblick verschafft. Gründe für eine Kassen-Nachschau ergeben sich beispielsweise aus Branchenerfahrungen, durch Kontrollmitteilungen oder auch Testkäufen, die zu auffälligen Schlüssen führen können. Neben Kassensystemen oder Waagen mit Registrierkassenfunktion können auch offene Ladenkassen einbezogen werden.

Die Sofortabschreibung für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird für Anschaffungen ab 2018 von 410 Euro auf 800 Euro erhöht. Zugleich erfolgt auch eine Anpassung der Wertgrenze für die Bildung eines Sammelpostens von 150 Euro auf 250 Euro. Die steuerlichen Aufzeichnungspflichten wurden in diesem Zusammenhang auch auf 250 Euro erhöht.

Die Besteuerung der Erträge aus Investmentfonds ist ab 2018 neu geregelt. Investmentfonds führen (ausgenommen Rentenfonds) 15 Prozent Körperschaftsteuer ab. Ausschüttungen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen unterliegen beim Anleger der Abgeltungsteuer. Je nach Art des Fonds mindert sich die Bemessung der Abgeltungsteuer um 30 Prozent bei Aktienfonds, um 15 Prozent bei Mischfonds und bei Immobilienfonds um 60 Prozent bzw. bei überwiegend ausländischen Immobilien sogar um 80%.

Ab 2018 werden Ehegatten und eingetragene Lebenspartner bei Erfüllung der Voraussetzungen zur Zusammenveranlagung automatisch in die Steuerklasse IV eingeordnet. Auf gemeinsamen Antrag können diese die Steuerklassen III / V erhalten. Für einen (Rück-) Wechsel in die Steuerklasse IV genügt ab 2018 der Antrag eines Ehegatten.

Steuerliche Entlastungen ab 2018:
- Erhöhung des Grundfreibetrags auf 9.000 EUR
- Anhebung des Kinderfreibetrags auf 4.788 EUR
- Erhöhung des monatlichen Kindergeldes für das 1.und 2. Kind 194 EUR, für das 3. Kind auf 200 EUR, für das 4. und jedes weitere Kind auf 225 EUR.
- Ausgleich der "kalten Progression" durch Verschiebung der übrigen Tarifeckwerte: 2018 um die geschätzte Inflationsrate des Jahres 2017 (1,65 Prozent).

Bei Fragen zum Thema helfen gern die http://www.expertendiesichlohnen.de.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(wl)

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