Pressemitteilung | Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V.

Steuergestaltung bei außerordentlichen Einkünften

(Berlin) - Bei außerordentlichen Einkünften, wie z. B. Abfindungen oder Veräußerungs-gewinnen, kommt es häufig zu hohen Steuerbelastungen. Um die Progressionswirkung zu mildern, bemisst sich die Steuer für außerordentliche Einkünfte nach der sogenannten Fünftelregelung gemäß § 34 Abs. 1 Einkommensteuergesetz (EStG). Durch eine vorausschauende Planung kann in enger Zusammenarbeit mit dem Steuerberater die Steuerbelastung noch weiter minimiert werden. Bei geschickter Gestaltung können Investitionen zu überproportionalen Steuervorteilen führen. Steuerbürger können sogar mehr Steuern zurückbekommen, als für eine zusätzliche Investition getätigt wurde. Ein stark vereinfachtes Beispiel soll die Steuerermäßigung durch die Fünftelregelung und die zusätzlichen Steuervergünstigungspotentiale in diesem Zusammenhang näher aufzeigen:

Ein Steuerbürger (Einzelveranlagung) besitzt im Jahr der Kündigung ein Jahreseinkommen von 10.000 Euro (Annahme zwei Monatsgehälter). Aufgrund der Kündigung erhält er darüber hinaus eine Abfindung von 100.000 Euro (außerordentliche Einkünfte). Ohne Ermäßigung würde dieses Einkommen von 110.000 Euro zu einer tariflichen ESt (Einkommensteuer) von 37.578 Euro führen. Da Abfindungen außerordentliche Einkünfte im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 2 EStG sind, erfolgt eine ermäßigte Ermittlung der ESt nach § 34 Abs. 1 EStG. Die Fünftelregelung ergibt schließlich eine ermäßigte ESt von 26.144 Euro, also einen Steuervorteil von 11.434 Euro. Diese gesetzliche Steuervergünstigung kann durch legitime Steuergestaltung noch optimiert werden. Dies kann insbesondere durch eine Reduzierung der laufenden Einkünfte erreicht werden, da dann die Fünftelregelung den stärksten Steuerspareffekt entfaltet.

Hierzu sind verschiedene Möglichkeiten denkbar, wie z. B. die Investition in sofort abzugsfähige Werbungskosten oder Betriebsausgaben bei anderen Einkunftsarten oder durch Spenden bzw. Einzahlungen in eine Rürup-Rente. Hat z. B. der Steuerbürger neben den angeführten Einkünften eine derzeit leerstehende Immobilie zur Vermietung und investiert er für diese im selben Jahr einen sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand in Höhe von 6.000 Euro, so kann er hierdurch eine reduzierte Einkommensteuer-Belastung auf nur noch 17.830 Euro erreichen. Dies entspricht im Vergleich zur ESt ohne eine solche Investition einer Steuerersparnis von ca. 139 Prozent: Die gesparte ESt durch die Investition von 6.000 Euro beträgt insgesamt 8.314 Euro und liegt somit über dem Investitionsaufwand, so dass ein Investitionsgewinn von 2.314 Euro erzielt werden kann. Der Vorteil durch den Wertzuwachs der Immobilie ist hierbei noch nicht berücksichtigt und kann sich bei anderen Ausgangkonstellationen bzgl. der Höhe der Einkünfte sogar noch erhöhen. Bei Fragen erreichen Sie unsere Experten.

Quelle und Kontaktadresse:
Steuerberaterverband Berlin-Brandenburg - Verband der steuerberatenden und wirtschaftsprüfenden Berufe e.V. Pressestelle Littenstr. 10, 10179 Berlin Telefon: (030) 27595980, Fax: (030) 27595988

(ta)

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