Pressemitteilung | Lohnsteuerhilfeverein / Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH)

Steuererklärung für das Corona-Jahr: Homeoffice, Pendlerpauschale, Arbeitszimmer

(Neustadt a.d. Weinstraße) - Die Steuererklärung für 2020 ist komplexer als sonst. Gut, dass sie erst Ende Oktober beim Finanzamt sein muss, denn die Bundesregierung hat die Abgabefrist verlängert. Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e. V. (VLH) zeigt, worauf Sie bei Ihrer "Corona-Steuererklärung" besonders achten sollten, wenn es ums Thema Arbeiten geht.

Homeoffice-Pauschale und Pendlerpauschale

Die meisten Angestellten hatten in der Vergangenheit keine Möglichkeit, ihr Arbeitszimmer oder sogar regelmäßiges Arbeiten von zu Hause steuerlich geltend zu machen. Denn bislang galt: Nur wer zu Hause ein eigenes, abgetrenntes Arbeitszimmer hatte, konnte seine Kosten dafür von der Steuer absetzen. Mit der neuen, im Dezember 2020 beschlossenen Homeoffice-Pauschale ändert sich das: Jetzt können Arbeitnehmer, die in den heimischen vier Wänden am Esstisch oder in der Arbeitsecke arbeiten, bis zu 600 Euro im Jahr steuerlich geltend machen. Pro Arbeitstag im Homeoffice darf ein Arbeitnehmer eine Pauschale von fünf Euro von der Steuer absetzen, allerdings höchstens 600 Euro im Jahr. Das entspricht 120 Tagen Homeoffice: 120 Tage x 5 Euro = 600 Euro. Und auch wer 130 oder 150 Tage von zu Hause arbeitet, darf nicht mehr als 600 Euro absetzen.

600 Euro im Jahr, das klingt zunächst viel. Etliche Angestellte werden von der Pauschale aber gar nicht profitieren, denn sie fällt unter die Werbungskostenpauschale in Höhe von 1.000 Euro. Und die steht jedem Angestellten schon immer zu. Steuern spart also nur, wer die Grenze von 1.000 Euro überschreitet, weil noch weitere Werbungskosten hinzukommen. Das sind beispielsweise Ausgaben für Büromaterialien, Arbeitsmittel, Telefon- und Internetkosten, eine Weiterbildung oder - und das ist in der Regel der größte Posten - die Fahrtkosten.

Da für einen Arbeitnehmer im Homeoffice allerdings für die betreffenden Tage die Fahrten zur Arbeit wegfallen, können ihm auch weniger Kosten für das Pendeln über die Pendlerpauschale abgezogen werden. Das bedeutet: Etliche Arbeitnehmer würden bei ihrer Steuererklärung finanziell besser dastehen, wenn die Homeoffice-Pauschale zusätzlich zum Arbeitnehmer-Pauschbetrag absetzbar wäre und nicht erst, wenn man mit seinen Werbungskosten über die 1.000 Euro kommt. Wenn es sich also sozusagen um einen Homeoffice-Zuschlag handeln würde.

Die Homeoffice-Pauschale lohnt sich für alle Arbeitnehmer, die mit ihren gesamten Werbungskosten über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro kommen: Hat ein Arbeitnehmer im Jahr Werbungskosten von beispielweise 1.200 Euro und war mindestens 120 Tage im Homeoffice aktiv, darf er bei seiner Steuererklärung 1.800 Euro als Werbungskosten angeben (1.200 Euro Werbungskosten + 600 Euro Homeoffice-Pauschale = 1.800 Euro).

Wichtig: Je länger der Arbeitsweg eines Arbeitnehmers ist, umso mehr steigen die Chancen, dass er - trotz Homeoffice - über die 1.000 Euro Arbeitnehmer-Pauschbetrag kommt. Deshalb sollte jeder, der an seiner Steuererklärung sitzt, seine Pendlerpauschale genau nachrechnen und mit der Homeoffice-Pauschale von fünf Euro pro Tag summieren.

Ein Arbeitszimmer, zwei Möglichkeiten

Für Berufstätige, die zu Hause einen separaten Raum zum Arbeiten nutzen können, gibt es grundsätzlich zwei Varianten, wie viel Kosten sie für das heimische Büro absetzen können. Entscheidend ist dabei die berufliche Tätigkeit:

1. Wer angestellt ist und keinen eigenen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung hat, der kann bis zu 1.250 Euro im Jahr für sein Arbeitszimmer zu Hause absetzen - auch zu Corona-Zeiten. Liegen die tatsächlichen Kosten unter dem Höchstbetrag, können Sie auch nur diese Kosten in der Steuererklärung eintragen.

Von dieser Regel profitieren zum Beispiel Außendienstmitarbeiter, Handelsvertreter oder Lehrer. Letztere haben in der Schule oft keinen eigenen Arbeitsplatz und müssen dementsprechend das Homeoffice zur Korrektur von Klausuren oder zur Vor- und Nachbereitung des Unterrichts nutzen. Damit das Finanzamt die Kosten für Einrichtung, Strom oder Miete auch tatsächlich anerkennt, muss der Raum büromäßig eingerichtet sein und darf - anders als bei der Homeoffice-Pauschale - nur ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke genutzt werden.

Wichtig: Der Höchstbetrag von 1.250 Euro ist personenbezogen. Haben Sie eventuell zwei oder mehr Arbeitszimmer an verschiedenen Orten, können Sie dennoch maximal und einmalig den Höchstbetrag in der Steuererklärung angeben. Gleichzeitig gilt: Verschiedene Personen, die dasselbe Arbeitszimmer nutzen, können jeweils 1.250 Euro geltend machen, sofern Sie die jeweiligen Aufwendungen auch getragen haben.

2. Wer überwiegend von zu Hause aus arbeitet - dass betrifft manche EDV-Fachleute oder Journalisten -, kann die Kosten für das Arbeitszimmer unbegrenzt von der Steuer absetzen, sofern das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet und der Job nicht an einem anderen Ort außerhalb der häuslichen Sphäre ausgeübt wird.

Grundsätzlich sind alle Kosten, die Sie direkt oder anteilig Ihrem Arbeitszimmer zuordnen können, auch von der Steuer absetzbar. So gehören zum Beispiel der Teppich oder das Fensterrollo fraglos zum Arbeitszimmer, sind also direkt zuzuordnen und können in voller Höhe abgesetzt werden. Bei Kosten wie Miete, Strom oder Heizung sieht das etwas anders aus: Diese Kosten fallen für die gesamte Wohnung an - dementsprechend müssen Sie ausrechnen, wie hoch die anteiligen Kosten für das Arbeitszimmer sind. Nur dieser Teil kann in der Steuererklärung eingetragen werden. Schreibtisch, Schreibtischstuhl und Leselampe zählen zu den Arbeitsmitteln und können somit unabhängig und zusätzlich zum Arbeitszimmer berücksichtigt werden.

Übrigens: Manche Angestellte haben 2020 mal vor allem im Homeoffice gearbeitet und dann wieder im Büro - dann muss man beides detailliert angeben. Für eine Lehrerin, die für einige Monate mal im Distanz- und einige Monate im Präsenzunterricht ihre Schülerinnen und Schüler unterrichtet hat, kann das so aussehen: Für die Monate, in denen sie voll oder überwiegend im Homeoffice tätig war, kann sie vorübergehend ihr Arbeitszimmer vollständig absetzen. In den Monaten, in denen sie teilweise in Präsenzlehre unterrichtet hat, wählt sie die beschränkte Absetzbarkeit. In der Steuererklärung muss sie monatsweise unterscheiden und die Zeiten der beschränkten und der vollständigen Abziehbarkeit getrennt aufführen.

Wichtig: Die Mischung von begrenzter und vollständiger Absetzbarkeit ist nur mit einem eigenen Arbeitszimmer möglich. Hat die Lehrerin lediglich eine Arbeitsecke, wählt sie besser die Homeoffice-Pauschale und führt für die Tage im Präsenzunterricht die Fahrtkosten auf.

Quelle und Kontaktadresse:
Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) Fritz-Voigt-Str. 13, 67433 Neustadt/Wstr. Telefon: 06321 49010, Fax:

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