Stellungnahme der Bundesärztekammer in Abstimmung mit der AKDÄ zur Änderung der Arzneimittel-Richtlinie des G-BA Verordnung besonderer Arzneimittel
(Berlin) - Die vertragsärztliche Verordnung von kostenintensiven, besonderen Arzneimitteln soll in Zukunft in Abstimmung mit fachlich besonders ausgewiesenen Ärzten erfolgen ("Zweitmeinungsverfahren"). Hintergrund der Änderung ist der im Rahmen des GKV-WSG eingeführte § 73d im SGB V. Danach hat der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) das Nähere zur "Verordnung besonderer Arzneimittel" zu regeln. Der G-BA hat die Bundesärztekammer zur Stellungnahme zu der damit verbundenen Änderung der Richtlinie über die Verordnung von Arzneimitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (Arzneimittel-Richtlinie) aufgefordert.
Die Bundesärztekammer hält in Abstimmung mit der Arzneimittelkommission der deutschen Ärzteschaft diese sozialgesetzlich verpflichtende Regelung und die Eckpunkte der Entscheidung für keine geeigneten Instrumente zur Verbesserung der Behandlungsqualität und der Wirtschaftlichkeit. Die Indikationsstellung für den Einsatz besonderer Arzneimittel muss immer in einem Gesamtkonzept der Behandlung gesehen werden. Die Ergänzung der Arzneimittel-Richtlinie (Einführung eines Abschnitts Q: Verordnung besonderer Arzneimittel) stellt in der vorliegenden Form einen gravierenden Eingriff in die Arzt-Patienten-Beziehung dar und widerspricht den Grundzügen ärztlichen Handelns. Aus einer langfristigen Betreuung und Therapie des Patienten hervorgegangene Entscheidungsprozesse des behandelnden Arztes werden übergangen. Nicht Arzt und Patient entscheiden über die Durchführung eines "Zweitmeinungsverfahrens", sondern vorrangig die Kosten eines Arzneimittels. Zusätzlich wird die Ärzteschaft durch dieses aufwändige Genehmigungsverfahren mit noch mehr Bürokratie belastet.
Der behandelnde Arzt und der Arzt für besondere Arzneimitteltherapie werden bereits heute mit der Tatsache konfrontiert, dass besondere Arzneimittel häufig aufgrund klinischer Studien zugelassen werden, die eine Beurteilung des medizinischen Nutzens gegenüber der Standardtherapie nicht erlauben, patientenrelevante Endpunkte unter Alltagsbedingungen nicht untersuchen und wichtige Fragen wie z. B. nach der mittel-/langfristigen Sicherheit bzw. der optimalen Dosierung und Dauer der Therapie unbeantwortet lassen. Wie vor diesem Hintergrund rationale Entscheidungen zur Verordnung besonderer Arzneimittel unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit getroffen werden sollen, bleibt unklar.
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