Statement von Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts: Keine Übertragung neuer Aufgaben durch den Bund an die Kommunen
(Berlin) - "Das Bundesverfassungsgericht stärkt mit seiner Entscheidung die kommunale Selbstverwaltung. Denn mit dem heute veröffentlichten Beschluss macht es sehr deutlich, dass den Kommunen durch Bundesrecht keine neuen Aufgaben übertragen werden dürfen. Und der Bund darf auch bestehende Aufgaben der Kommunen nicht ohne Weiteres erweitern", bewertet Helmut Dedy, Hauptgeschäftsführer des Deutschen Städtetages, das Urteil. Dedy sagt weiter:
"Der Bund versucht immer wieder, den Städten Aufgaben neu zu übertragen oder sie zu erweitern. Das ist deshalb problematisch, weil für den Mehraufwand der Kommunen in der Regel kein Kostenausgleich erfolgt und so der finanzielle Handlungsspielraum stetig kleiner zu werden droht. Immer wieder sind die Kommunen durch Regelungen des Bundesgesetzgebers mit erheblichen Kostenbelastungen aufgrund neuer oder erweiterter Aufgaben konfrontiert. Jetzt bestätigt das Bundesverfassungsgericht das Aufgabenübertragungsverbot in der Sache und schafft Rechtssicherheit für die Kommunen. Es stellt nochmals eindeutig klar, dass Aufgabenübertragungen durch die Länder zu erfolgen haben und die den Kommunen dadurch entstehenden Kosten von den Ländern auszugleichen sind."
Die Entscheidung des Gerichts bestätigt die konsequente Anwendung des im Grundgesetz verankerten Durchgriffsverbotes, das dem Bund seit der Föderalismusreform 2009 die direkte Übertragung von Aufgaben auf die Kommunen untersagt. Möglich ist nur eine Aufgabenübertragung durch die Länder. Das Gericht sichert damit die Anwendung der landesrechtlichen Konnexitätsregeln auch bei der Vollziehung von Bundesgesetzen durch die Kommunen und stärkt damit die kommunale Selbstverwaltung.
Hintergrund:
Hintergrund dieser Entscheidung ist eine Verfassungsbeschwerde kreisfreier Städte aus Nordrhein-Westfalen, die 2013 bei dem Bundesverfassungsgericht eingereicht wurde. Gegenstand der Verfassungsbeschwerde waren die 2012 neu getroffenen Regelungen der Bedarfe für Bildung und Teilhabe.
Die Beschwerdeführerinnen machten im Rahmen der Kommunalverfassungsbeschwerde geltend, dass die angegriffenen Vorschriften gegen das bundesrechtliche Aufgabenübertragungsverbot verstießen, weil die Regelungen die ihnen als örtlichen Trägern der Sozialhilfe bereits zugewiesenen Aufgaben wesentlich verändert, erweitert und um neue Aufgaben ergänzt hätten.
Mit der Föderalismusreform wurde zuletzt die Möglichkeit einer Aufgabenübertragung durch den Bund auf die Kommunen ausgeschlossen. Möglich ist nur eine Aufgabenübertragung durch die Länder, die nach dem Prinzip "Wer bestellt, bezahlt" aus den neuen, aber auch erweiterten Aufgaben, den Kommunen entstehende Kosten auszugleichen haben.
Pressemitteilung BverfG: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2020/bvg20-069.html
Quelle und Kontaktadresse:
Deutscher Städtetag
Pressestelle
Hausvogteiplatz 1, 10117 Berlin
Telefon: (030) 377110, Fax: (030) 37711999