Pressemitteilung | Bundesverband deutscher Banken e.V. (BdB)

Sparzinsen bis Ende Februar abheben

(Berlin) - Zinsen aus Spareinlagen mit vereinbarter Kündigungsfrist (ein bis vier Jahre) müssen bis spätestens Ende Februar abgehoben werden, sonst liegen sie ebenso lange fest wie das eigentliche Guthaben. Eine Verfügung nach diesem Termin behandeln die Banken als vorzeitige Kapitalrückzahlung, für die der Kunde eine Zinsminderung in Kauf nehmen muss.



Vom gewöhnlichen Sparbuch mit dreimonatiger Kündigungsfrist können Bankkunden pro Monat bis zu 3.000 D-Mark ohne Kündigung des Sparguthabens abheben. Auch hier gilt: Zinsen aus dem vergangenen Jahr, die bis Ende Februar nicht abgehoben sind, werden dem Kapital zugeschlagen. Sparbuchbesitzer können also bis Ende Februar zusätzlich zu den 3.000 D-Mark die für 1999 gutgeschriebenen Zinsen schadlos abheben. Anfang März werden auch diese Zinsen dem Kapital zugerechnet. Dann gilt wieder ausschließlich die 3.000 D-Mark-Regelung.

Quelle und Kontaktadresse:
Quelle: Bundesverband deutscher Banken e.V.

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