Sozialgesetze in Kraft getreten
(Bonn) - Zum 1. August 2002 sind verschiedene Sozialgesetze in Kraft getreten. Konkret handelt es sich um das Gesetz zur Verbesserung der Vorsorge und Rehabilitation für Mütter und Väter, das Gesetz zur Erhöhung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen Vorsorgeleistungen sowie um das Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder.
Die Neuregelung zur besseren Vorsorge und Rehabilitationsleistung für Mütter und Väter ermöglicht ab sofort eine Finanzierung von Mutter-Kind-Kuren unabhängig vom Einkommen. Erstmals sind ausdrücklich auch Väter in die Regelung mit einbezogen. Bislang konnten Kassen lediglich einen Zuschuss für die Leistung zahlen. Das Gesetz zur Erhöhung des Zuschusses zu ambulanten medizinischen
Vorsorgeleistungen setzt die Erstattungsobergrenzen von Kosten für derartige Leistungen herauf. Bislang galt ein Satz von acht Euro
pro Tag bzw. 16 Euro pro Tag für chronisch kranke Kleinkinder. Ab 1. August 2002 wird die Höchstgrenze für den Zuschuss in beiden Fällen um jeweils fünf Euro erhöht und die Regeldauer von drei Wochen aufgehoben. Eine medizinisch notwendige Rehabilitation kann im Drei-Jahres- statt im Vier-Jahres-Rhythmus stattfinden.
Eine Entlastung für Eltern lebensbedrohlich erkrankter Kinder bringt das Gesetz zur Sicherung der Betreuung und Pflege schwerstkranker Kinder. Sofern die betroffenen Kinder das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fällt die zeitliche Begrenzung des Kinderkrankengeldes in der gesetzlichen Krankenversicherung weg. Außerdem besteht für einen Elternteil Anspruch auf unbezahlte Freistellung zur Betreuung und Begleitung des Kindes.
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