Pressemitteilung | ABDA - Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände

Sonntagsverkäufe auch für Apotheken

(Eschborn) - Apotheker dürfen sich ab sofort auch an regionalen verkaufsoffenen Sonntagen beteiligen. Dies entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe am 16. Januar 2002.

Mit einer Verfassungsbeschwerde hatte sich eine Apothekerin gegen das letzt-instanzliche Urteil des Landesberufsgerichts für Apotheker in Karlsruhe gewandt, mit dem sie zu einer Geldbuße von DM 1000.- verurteilt worden war. Das Gericht hatte ihr vorgeworfen, ihre Apotheke unter Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnet zu haben. Aus gesundheitspolitischen Gründen, zum Schutz der Mitarbeiter in Apotheken und des Systems der Dienstbereitschaft von Apotheken rund um die Uhr hatte der Gesetzgeber die Öffnung nicht zur Dienstbereitschaft eingeteilter Apotheken an verkaufsoffenen Sonntagen verboten.

Mit der vorliegenden Entscheidung wird das Bundesverfassungsgericht dem Wandel der Zeit gerecht. Schon seit längerem ist es den Bürgern kaum noch vermittelbar, warum Apotheken geschlossen bleiben, während der gesamte Einzelhandel seine Geschäfte öffnet.

Nicht selten wurde in Unkenntnis über die Rechtslage unterstellt, Apotheker hätten es wohl nicht nötig, sich an verkaufsoffenen Sonntagen zu beteiligen, so Herman S. Keller, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes e.V. Mehrheitlich, so Keller, habe die Apothekerschaft daher eine Liberalisierung gefordert, die es den Apothekeninhabern ermögliche selbst zu entscheiden, ob sie die Apotheke auch zu diesen Anlässen öffne.

Aufgabe der für die Einteilung der Apotheken zur Dienstbereitschaft zuständigen Stellen werde es sein, durch intelligente Dienstbereitschaftspläne Härten für Kollegen zu vermeiden, deren pflichtgemäß dienstbereite Apotheke an solchen Tagen womöglich weniger in Anspruch genommen werde, als die zusätzlich geöffneten Innenstadt-Apotheken.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) Carl-Mannich-Str. 26 65760 Eschborn Telefon: 06196/9280 Telefax: 06196/928556

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