Pressemitteilung | Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. (BWV-RLP)

Sonderregelung für Saisonarbeitnehmer aus EU-Beitrittsländern

(Mainz) - Mit dem Beitritt der Länder Polen, Slowakische Republik, Slowenien, Tschechische Republik und Ungarn zur EU werden ab 1. Mai 2004 neu einreisenden Arbeitnehmern aus diesen Ländern grundsätzlich noch keine Rechte eingeräumt, die einen freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt ermögliche. Daher gilt das Vermittlungsverfahren für Saisonarbeitskräfte auch ab Mai 2004 unverändert weiter. Für diese Personengruppe gelten ab 1. Mai 2004 jedoch unterschiedliche Einreisebestimmungen. Für Saisonarbeitskräfte (Beschäftigung bis zu drei Monaten im Kalenderjahr) gilt folgendes:

Nach dem Aufenthaltsgesetz /EWG können Staatsangehörige aus den Beitrittsländern visumfrei zur Aufnahme einer Saisonbeschäftigung einreisen.

Sie bedürfen als Staatsangehörige aus den Beitrittsstaaten wegen der Befristung ihrer Beschäftigung auf drei Monate im Kalenderjahr (§ 4 Abs. 1 ASAV) auch keiner Aufenthaltsgenehmigung mehr (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Aufenthaltsgesetz /EWG). Sie haben ihren Aufenthalt nach dem Aufenthaltsgesetz /EWG ab 1. Mai 2004 lediglich noch den Ausländerbehörden anzuzeigen, wenn die Dauer des Aufenthalts einen Monat übersteigt.

Der Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. hat hierzu einen Antrag auf Ausnahme von der Meldepflicht beim Ministerium des Inneren und für Sport in Mainz gestellt.

Eine Arbeitserlaubnis ist weiterhin erforderlich und noch vor der Arbeitsaufnahme einzuholen!

Quelle und Kontaktadresse:
Bauern- und Winzerverband Rheinland-Pfalz Süd e.V. An der Brunnenstube 33-35, 55120 Mainz Telefon: 06131/62050, Telefax: 06131/620550

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