SGB II Optimierung: Gleiche Pflichten mit gleichen Rechten koppeln
(Berlin) - Die Koalition hat angekündigt, sie wolle im Rahmen des SGB II-Optimierungsgesetzes den Kontrollaufwand bei den eheähnlichen Lebensgemeinschaften verringern und zu diesem Zweck die Definition der eheähnlichen Lebensgemeinschaft überprüfen. Pressemeldungen zufolge ist auch beabsichtigt, homosexuelle Paare wie heterosexuelle Paare zu behandeln. Homosexuelle Partner, die zusammenleben, müssten dann für einander einstehen, auch wenn sie keine Lebenspartnerschaft eingegangen sind. Dazu erklärt Manfred Bruns, Sprecher des Lesben- und Schwulenverbandes LSVD:
Wir haben immer betont, dass wir bereit sind, gleiche Pflichten zu übernehmen, wenn uns gleiche Rechte zugestanden werden. Das ist bei den gleichgeschlechtlichen Paaren nicht der Fall.
Eheähnliche Paarer können, wenn sie wollen, heiraten und können dann ihre gesamten Unterhaltsleistungen über das Ehegattensplitting von der Steuer absetzen. Wenn gleichgeschlechtliche Paare eine Lebenspartnerschaft eingehen, ändert sich an ihrer Besteuerung nichts, Sie werden sowohl bei der Einkommen- als auch bei der Erbschaftsteuer weiter wie Fremde behandelt. Verpartnerte Beamte erhalten keinen Familienzuschlag und keine Hinterbliebenen-Versorgung.
Durch eine Einbeziehung der gleichgeschlechtlichen Paare in die Bedarfsgemeinschaft des § 7 SGB II soll der Sozialstaat zusätzlich entlastet werden. Das ist für uns nur hinnehmbar, wenn Lebenspartnern dann auch die Möglichkeit eingeräumt wird, ihre Unterhaltsverpflichtung bei der Einkommensteuer realitätsgerecht als außergewöhnliche Belastung abzusetzen. Ohne Anerkennung der Partnerschaften auch im Steuerrecht stellt eine solche Regelung eine zusätzliche Diskriminierung dar.
Quelle und Kontaktadresse:
Lesben- und Schwulenverband in Deutschland e.V. (LSVD)
Renate H. Rampf, Pressesprecherin
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