Selbstgenutztes Wohneigentum muss besser gefördert werden
(Berlin) - Bauherren-Schutzbund fordert: 1. Selbstgenutztes Wohneigentum unverzüglich in die geförderte Altersvorsorge aufnehmen, 2. Altersgerechtes Bauen und Modernisieren durch Bund und Länder fördern, 3. Keine Zwangsinvestitionen für Eigentümer zur Umsetzung der Klimaschutzziele der Bundesregierung.
Das Gesetz zur Einbeziehung von selbstgenutztem Wohneigentum in die geförderte Altersvorsorge ist überfällig, erklärt der 1. Vorsitzende des Bauherren-Schutzbund e.V. (BSB), Peter Mauel. Längst ist die Politik zum Handeln aufgefordert. Die große Koalition muss bei der Förderung von Wohneigentum jetzt ihr Wort einlösen.
Eine aktuelle Umfrage von BFW und Immonet.de belegt erneut, dass etwa 75 Prozent der Deutschen in der Immobilie eine geeignete Form der Altersvorsorge sehen. Sie über die Riester-Rente mit zu finanzieren, könnten sich mehr als die Hälfte vorstellen.
Aus Sicht des BSB muss deshalb das selbstgenutzte Wohneigentum nachhaltig in die Altersvorsorge integriert werden. Das heißt gleichberechtigt und ohne Benachteiligung gegenüber anderen Formen geförderter Altersvorsorge, fordert Mauel. Die Kriterien des BSB zielen auf Rechtssicherheit, Berechenbarkeit und Wahlfreiheit für private Bauherren, Immobilienerwerber und Wohneigentümer, die in den Bestand investieren.
Wahlfreiheit und unbürokratische Regelungen fürs Wohneigentum
So müssen Bürger selbst entscheiden können, ob sie für die Altersvorsorge gespartes Geld vollständig oder teilweise für die Tilgung von Bau- und Immobiliendarlehen einsetzen. Auch das gesamte angesparte Riester-Vermögen für Wohneigentum zu entnehmen, muss möglich sein. Das ist für Familien mit kleinen und mittleren Einkommen unverzichtbar. Eine Kinderkomponente muss einen Ausgleich zum abgeschafften Baukindergeld bringen. Zudem muss Wahlfreiheit zwischen Sparleistungen fürs Wohneigentum und anderen Formen staatlich geförderter Altersvorsorge während des gesamten Berufslebens gewährleistet sein. Auch das traditionelle Bausparen muss erhalten bleiben.
Die in die Riester-Rente eingebundene Immobilie darf nicht nachgelagert besteuert werden. Damit sie aber steuerlich gleich zu anderen Formen der Altersvorsorge behandelt wird, ist ein Absenken der Zulagen in der Ansparphase denkbar. Hinsichtlich Verfügbarkeit, Vermietung und Veräußerung darf das geförderte Wohneigentum keinen Beschränkungen unterliegen. Deshalb muss der Gesetzgeber hier vom Prinzip der Nichtvererbbarkeit von Ansprüchen aus der Riester-Rente abgehen. Denn wer in seine eigene Immobilie investiert, braucht die Gewissheit, sie verkaufen oder vererben zu können. Sie muss demzufolge zumindest durch großzügige Freigrenzen auch von der Erbschaftsteuer befreit werden.
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