Schwarzfahren auch künftig strafrechtlich sanktionieren: DRB will Strafvorschrift reformieren
(Berlin) - Der Deutsche Richterbund (DRB) hat sich dafür ausgesprochen, Schwarzfahren auch künftig strafrechtlich zu sanktionieren, den Tatbestand aber einzuschränken. Die Beförderungserschleichung nach § 265a Strafgesetzbuch soll nur noch strafbar sein, wenn Zugangsbarrieren oder Zugangskontrollen überwunden oder umgangen werden.
"Wer technische Kontrollen durch Fahrkartenlesegeräte unterläuft oder sich Kontrollen durch das Personal entzieht, muss auch künftig mit einer Strafe rechnen", sagte DRB-Präsidiumsmitglied Barbara Stockinger am Dienstag in Berlin. "Mit seinem Reformmodell hält der DRB an der Strafbarkeit des Schwarzfahrens fest, will den Tatbestand aber auf Fälle strafwürdigen Unrechts beschränken." Wer einfach in einen Bus oder eine Bahn einsteigt, ohne irgendeine Form der Täuschung zu begehen oder einen Schutz gegen Schwarzfahrten zu umgehen, ist nach dem Reformvorschlag des DRB nicht strafwürdig. Hier reichen zivilrechtliche Ansprüche der Verkehrsunternehmen aus, wie das erhöhte Beförderungsentgelt.
Das oft angeführte Argument, ohne eine Strafbarkeit dürften die Kontrolleure der Verkehrsbetriebe Schwarzfahrer nicht mehr festhalten, um deren Identität festzustellen, ist nicht stichhaltig. Denn auch das Zivilrecht sieht in § 229 BGB ein Festhalterecht vor. Der Vorschlag des DRB knüpft an die Ursprungsidee des im vorigen Jahrhundert eingeführten § 265a StGB an, nach der die schlichte Inanspruchnahme einer Leistung ohne ein manipulatives Verhalten nicht strafbar sein sollte, weil es zu niederschwellig ist. "In erster Linie sind die Verkehrsbetriebe gefordert, vorbeugend mehr gegen Schwarzfahren zu tun. Wirksame Zugangskontrollen der Unternehmen sind der beste Weg, um Schwarzfahrten mit Bahnen und Bussen effektiver zu verhindern", sagte Stockinger.
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Deutscher Richterbund - Bund der Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte e.V. (DRB)
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