Pressemitteilung | Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed)

Schutz vor Nadelstichverletzungen / „Aufbrauchsfrist“ endet am 1. August 2007

(Berlin/Dortmund) - Am 1. August 2007 endet die Frist für medizinische Einrichtungen, innerhalb derer ein Aufbrauchen vorhandener Bestände spitzer oder scharfer medizinischer Instrumente toleriert werden sollte. Darauf hat der Bundesverband Medizintechnologie, BVMed, hingewiesen. Hintergrund: Seit dem 1. August 2006 gilt die Novelle der Technischen Regel für „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“, kurz: TRBA 250. Diese Neufassung der TRBA konkretisiert, in welchen Arbeitsbereichen und bei welchen Tätigkeiten in der Medizin Sicherheitsprodukte anzuwenden sind. Außerdem sind die Arbeitgeberpflichten zum Schutz vor Nadelstichverletzungen (NSV) verbindlicher festgeschrieben.

Bei der Arbeit im deutschen Gesundheitswesen ereignen sich jährlich rund 500.000 Schnitt-, Stich- und Kratzverletzungen, die so genannten „Nadelstichverletzungen“. Zu den schlimmsten Folgen gehören Infektionserkrankungen wie Hepatitis B und C oder HIV. Die Technische Regel für „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege“ (TRBA 250) aus dem Jahr 2003 sollte hier Abhilfe schaffen. Angesichts weitgehend unverbindlicher und unpräziser Anforderungen wurde die Technische Regel im vergangenen Jahr überarbeitet.

Die Novelle ist seit August 2006 in Kraft. Sie fordert verbindlich den Einsatz von sicheren Arbeitsgeräten beim Umgang mit Patienten, die mit Erregern infiziert sind, die eine schwere Krankheit hervorrufen und eine ernste Gefahr für Beschäftigte darstellen können. Das Gleiche gilt für die Behandlung von Patienten, die andere gefährden können. Außerdem wird der Einsatz der Sicherheitsprodukte in den folgenden Bereichen verbindlich gefordert:

- Rettungsdienst
- Notfallaufnahme
- Gefängniskrankenhäuser.

Schließlich wird die Verwendung sicherer Arbeitsgeräte für die Fälle vorgeschrieben, in denen Körperflüssigkeiten in Mengen übertragen werden können, die für eine Infektion relevant sind. Ein Beispiel ist die Blutentnahme.

Zuständig für die Erarbeitung der TRBA ist der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS), der das Bundesministerium für Arbeit und Soziales in Fragen des Arbeitsschutzes berät. Die Technischen Regeln sind Konkretisierungen des Arbeitsschutzrechtes und müssen vom Arbeitgeber, beispielsweise im Krankenhaus und in der Arztpraxis, berücksichtigt werden. Der ABAS hat den Behörden empfohlen, in einigen Fällen ein Aufbrauchen vorhandener Bestände spitzer oder scharfer medizinischer Instrumente bis zum 1. August 2007 zu tolerieren. Damit läuft die Verwendungsfrist für Altprodukte in den beschriebenen Fällen nun endgültig ab, informiert der BVMed.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband Medizintechnologie e.V. (BVMed) Manfred Beeres, Referent, Presse- und Öffentlichkeitsarbeit Reinhardtstr. 29b, 10117 Berlin Telefon: (030) 246255-0, Telefax: (030) 246255-99

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