Schutz von Beschäftigten vor der Vogelgrippe / Die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung geben Sicherheitshinweise
(München) - Angesichts der ersten Fälle von Vogelgrippe in Deutschland weisen die Spitzenverbände der gesetzlichen Unfallversicherung auf Schutzmaßnahmen für betroffene Beschäftigte hin. Ein Infektionsrisiko besteht vor allem für Personen, die potentiell an der Vogelgrippe verendete Tiere einsammeln und zur Untersuchung ins Labor bringen. Gefährdet sind außerdem Tierärzte, Feuerwehrleute, die Mitarbeiter von Landesveterinärämtern sowie Personal in der Tierbeseitigung. Für die Allgemeinbevölkerung wird derzeit ein Risiko ausgeschlossen.
Da jeglicher Kontakt mit verdächtigem Geflügel zu vermeiden ist, müssen die betroffenen Mitarbeiter geeignete Schutzausrüstungen tragen. Gemäß Beschluss 608 des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe gehören dazu:
- Körperbedeckende Arbeitskleidung (Einmalschutzanzüge) möglichst mit Kapuze (die Haare vollständig abdeckende Kopfbedeckung)
- Desinfizierbare Stiefel (Gummistiefel)
- Flüssigkeitsdichte, desinfizierbare Schutzhandschuhe
- Augen- bzw. Gesichtsschutz
- Bei engem Tierkontakt ein Partikelfiltergerät mit Gebläse TM2P bzw. TM3P, eine Atemschutzhaube TH2P oder TH3P mit Warneinrichtung oder eine partikelfiltrierende Halbmaske FFP 3 mit Ausatemventil
Alternativ können auch ein belüfteter Staubschutzanzug vom Typ 5 bzw. ein Kontaminationsschutzanzug eingesetzt werden. Bei allen eingesetzten Persönlichen Schutzausrüstungen sollte darauf geachtet werden, dass diese bauartgeprüft sind (erkennbar am CE-Zeichen).
Gefährdete Personen sollten eine belüftete Haube oder eine Schutzmaske tragen, um keine krankheitserregenden Partikel einzuatmen. Ein Mund-Nasen-Schutz auch als OP-Maske bekannt reicht hierzu in der Regel nicht. Dies geht aus einer aktuellen Untersuchung des Berufsgenossenschaftlichen Instituts für Arbeitsschutz (BGIA) hervor. Zum Schutz vor luftübertragenen Infektionskrankheiten sollte man daher immer nach der Atemschutzgerätenorm DIN EN 149 bewertete Masken verwenden.
Für Laborpersonal gelten dagegen andere Schutzmaßnahmen. Diese sind in der Technischen Regel für Biologische Arbeitsstoffe 100 zusammengefasst.
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Unfallkassen (BUK)
Roswitha Breuer, Leitung, Kommunikation u. Öffentlichkeitsarbeit
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