Schnelle telepathologische Zweitbefundung muss in GOÄ und EBM verankert werden
(Gelsenkirchen) - Eines der wesentlichen Hemmnisse für die Durchsetzung der Telepathologie zur schnellen Einholung von Zweitmeinungen war bislang immer auch die Abrechnungsfrage, da die Abrechnungsfähigkeit der vorhandenen Gebührenordnungspositionen auf dem Grundsatz der persönlichen Leistungserbringung und auf der Unteilbarkeit der Leistungen in technische und diagnostische Anteile basiert.
Gerade in diesem Sektor seien aber entscheidende Entwicklungen angeschoben worden, meint Prof. Dr. med. Werner Schlake, Vorsitzender des Berufsverbandes. Sie lägen in neuen gesetzlichen Bestimmungen zur Berufsausübung und in gebührentechnischen Neuerungen.
Der Berufsverband macht sich in der jetzigen Überarbeitung der GOÄ und des EBM dafür stark, die Zweitmeinung und Zweitbefundung gebührentechnisch abzubilden, d. h. Konsilziffern zu verankern, die auch ohne entsprechende technische Aufarbeitung des Materials angesetzt werden können, z. B. von denjenigen, die als externe Konsiliarii in Anspruch genommen werden. Davon profitieren besonders die Patientinnen beim Mammographie-Screening und in den Brustzentren.
Derzeit rüsten viele Institute für Pathologie ihre Kommunikations-Infrastruktur auf, um den vielfältigen Forderungen nach Zweitmeinung z. B. bei Tumorfällen nachzukommen.
Das Gebührenrecht sollte mit dem Aufbau der telemedizinischen Infrastruktur und den Bedürfnissen einer modernen Patientenversorgung Schritt halten.
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