Pressemitteilung | BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft e.V.

Schlussanträge des Generalanwalts beim EuGH zur Verbrennung von Abfällen bestätigen Position des BDE zur Umsetzung der 17. BImSchV

(Köln) - Der Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft (BDE) sieht sich nach den Worten seines Hauptgeschäftsführers Frank Rainer Billigmann durch den Schlussantrag des Generalanwalts beim EuGH Francis G. Jacobs in der EU-Rechtssache C-228/00 in seiner Mahnung an den Bundesumweltminister bestätigt, auf eine Verschärfung der Anforderungen bei der 17. BImschV gegenüber der EU-Abfallverbrennungsrichtlinie zu verzichten.

In dem vorliegenden Schlussantrag plädiert der Generalanwalt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Abfallverbringungsverordnung der EU verstoßen habe. Der Grund dafür liege darin, dass Länderbehörden die Ausfuhr von Abfällen die in der belgischen Zementindustrie als Brennstoff genutzt werden sollten, behindert haben. Nach Ansicht dieser Länderbehörden würden die Abfälle in Belgien lediglich „beseitigt“ werden. Die Verbringung von Abfällen zur Beseitigung ist jedoch erheblichen Restriktionen unterworfen, während für Abfälle zur Verwertung der Grundsatz der Warenverkehrsfreiheit gelte.

Dies zeige, so Billigmann, dass das Drängen des BDE bei der Novellierung der 17. BImschV auf anspruchsvollere Grenzwerte zu verzichten, als nach der EU-Abfallverbringungsrichtlinie vorgesehen, richtig gewesen sei. Billigmann: „Was wir brauchen ist ein einheitliches Technologieniveau und keinen Technologieflickenteppich. Hierauf muss der Verordnungsgeber bei der Umsetzung der Abfallverbrennungsrichtlinie unbedingt achten. Ansonsten droht die Gefahr der einseitigen Bevorzugung ausländischer Anlagen.“ Diese gelte es aber zwecks Abwendung von Wettbewerbsnachteilen für die deutsche Entsorgungswirtschaft zu verhindern. Daher müsse, so Billigmann, auf einen europäischen Gleichklang bei den Anforderungen an die Anlagen geachtet werden. Vor diesem Hintergrund fühle sich der BDE auf seinem bisher eingeschlagenen Weg voll bestätigt.

„Es ist sachgerecht, wenn der Europäische Gerichtshof demnächst endgültig so entscheidet, wie der Generalanwalt plädiert hat. Wir begrüßen den hiermit verbundenen Appell an den Verordnungsgeber im Sinne unseres Bekenntnisses zur Warenverkehrsfreiheit ausdrücklich“, so Billigmann abschließend.

Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Deutschen Entsorgungswirtschaft e.V. (BDE) Schönhauser Str. 3 50968 Köln Telefon: 0221/9347000 Telefax: 0221/93470090

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