Schludrigkeit der Versicherer ermöglicht Milliardenrückforderung für Kunden / Mehr als die Hälfte aller Verträge sind nach Abschätzung des Bund der Versicherten betroffen
(Henstedt-Ulzburg) - Mit mehreren spektakulären Urteilen eröffnet der Bundesgerichtshof (BGH) Millionen von Versicherungskunden die Möglichkeit, ihren Lebensversicherungsverträgen rückwirkend zu widersprechen. Sie können dann alle gezahlten Beiträge zuzüglich Zinsen von den Versicherungsunternehmen einfordern. Dies ist möglich, wenn die Widerspruchsbelehrung fehlte oder fehlerhaft war. Der Bund der Versicherten e. V. (BdV) hat in einer ersten Stichprobe geprüft, wie viele der Verträge aus dem Zeitraum 1994 bis 2007 betroffen sind. "Unsere Ergebnisse zeigen, dass bei über 60 Prozent aller Verträge die Widerspruchsbelehrung falsch war", erklärt Axel Kleinlein, Vorstandssprecher des BdV. Um diese Abschätzung auf statistisch sicherere Füße zu stellen, ruft der BdV seine über 50.000 Mitglieder auf, ihre Verträge für eine Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Gegenzug erhalten die Mitglieder eine qualifizierte Einschätzung der BdV-Experten, ob ein Widerspruch möglich ist.
Die Widerspruchsbelehrungen sollten die Verbraucher bei Vertragsabschluss darüber aufklären, unter welchen Voraussetzungen ein Widerspruch möglich ist, und wie dieser auszusprechen ist. Regelmäßig haben viele Unternehmen im Zeitraum zwischen 1994 bis 2007 dabei geschludert. Entweder haben sie falsche Informationen gegeben oder aber nicht deutlich genug auf die Belehrung hingewiesen. "Hier hat anscheinend ein Großteil der Branche ihre Pflichten nicht ernst genommen", erklärt Kleinlein mit Verweis auf die ersten Ergebnisse, dass mehr als die Hälfte aller Belehrungen nicht korrekt waren. Auch Untersuchungen der Verbraucherzentrale Hamburg ergaben ähnliche Werte (über 60 Prozent fehlerhafter Belehrungen).
Wer aufgrund fehlerhafter Belehrungen widerspricht, kann alle an den Versicherer gezahlten Beiträge verzinst zurückfordern. Hat der Versicherer für den Versicherungsnehmer bereits Steuern an das Finanzamt abgeführt, müssen sie vom Versicherer nicht zurückgezahlt werden. Auch die Kosten für den Risikoschutz darf der Versicherer einbehalten. Nach Auswertung der Urteilsgründe muss der Versicherungsnehmer beweisen, in welcher Höhe der Versicherer Zinsen erwirtschaftet hat. "Wir gehen davon aus, dass die Verbraucher Zinsen in Höhe der Eigenkapitalrendite oder Nettoverzinsung des Unternehmens einfordern können. Anhaltspunkte können die Geschäftsberichte liefern", erklärt Kleinlein.
Die Experten des BdV prüfen für Mitglieder kostenfrei die Widerspruchsbelehrungen. Für einen Jahresbeitrag von 60 Euro erhalten Mitglieder zusätzlich Beratung in Versicherungsfragen, haben Zugang zu den Rahmenverträgen des BdV und unterstützen Europas größte unabhängige Verbraucherschutzorganisation, die sich für die Belange der Versicherten einsetzt.
Kostenfreie Musterbriefe für laufende oder bereits gekündigte Verträge finden Sie hier: https://www.bundderversicherten.de/Musterbriefe-fuer-Sie
Quelle und Kontaktadresse:
Bund der Versicherten e.V. (BdV)
Pressestelle
Tiedenkamp 2, 24558 Henstedt-Ulzburg
Telefon: (04193) 99040, Fax: (04193) 94221
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