Pressemitteilung | Unternehmensverband Östliches Ruhrgebiet e.V.

Schlanker Staat: Was daraus durch die Politik gemacht wird

(Dortmund) - Alle reden von der Notwendigkeit eines schlanken Staates. Tatsächlich marschiert unsere Regierung in die entgegengesetzte Richtung. Schlanker Staat heißt z.B. weniger Bürokratie insbesondere für die mittelständische Wirtschaft.

Die Deutsche Ausgleichsbank hat junge Unternehmen, deren Existenzgründung sie selbst begleitet hat, nach den Bürokratiekosten befragt. Es zeigt sich, dass Bürokratiekosten vielfach Fixkostencharakter haben und deshalb bei kleinen Unternehmen besonders stark zu buche schlagen. Abbau von Bürokratie ist deshalb Mittelstandspolitik im besten Sinne. Der ehemalige Bundeswirtschaftsminister Werner Müller hatte sich die Halbierung des Bürokratieaufwandes zum Ziel gesetzt. In einer Antwort auf eine parlamentarische Anfrage musste die Bundesregierung nunmehr einräumen, dass in der letzten Legislaturperiode 396 neue Gesetze beschlossen, aber nur 95 gestrichen wurden. Das Ziel wurde also verfehlt. Insgesamt haben Bürger und Unternehmen in unserem Land 2197 Gesetze mit 46779 Einzelvorschriften zu beachten. Hinzukommen 3131 Verordnungen mit 39197 einzelnen Bestimmungen.

Sein Nachfolger, Superbundesminister Wolfgang Clement, sieht im Ergebnis des Verfahrens im Vermittlungsausschuss zum 2. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 17. Dezember 2002 wesentliche Teile seiner politischen Vision einer mittelstandsfreundlichen Politik auf den Weg gebracht. Zwischen den politischen Aussagen und den von den Politikern verabschiedeten und zu verantwortenden Gesetzen liegen indes Welten.

Was soll ein Mittelständler mit der neuen Handlungsanleitung zur Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung für bestimmte Personenkreise nach § 226 Abs. 4 SGB V anfangen: Abweichend von Absatz 1 Nr. 1 wird bei versicherungspflichtig Beschäftigten mit einem monatlichen Arbeitsentgelt (AE) innerhalb der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches ein Betrag der Beitragsbemessung zugrunde gelegt, der sich nach folgender Formel ermittelt:

F x 400 + (2 - F) x (AE - 400).

F ist der Faktor, der sich ergibt, wenn der Wert 25 vom Hundert durch den durchschnittlichen Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Arbeitsentgelt entstanden ist, geteilt wird. Der Faktor ist auf vier Dezimalstellen zu runden. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz eines Kalenderjahres ergibt sich aus der Summe der zum 1. Januar desselben Kalenderjahres geltenden Beitragssätze in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, in der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie zur Arbeitsförderung und des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen vom 1. Januar de Vorjahres (§ 245). Für das Jahr 2003 betragen der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz 41,7 vom Hundert und der Faktor F 0,5995. Der durchschnittliche Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz und der Faktor F sind vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung bis zum 31. Dezember eines Jahres für das folgende Kalenderjahr im Bundesanzeiger bekannt zu geben. Satz 1 gilt nicht für Personen, die zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind.

Mittelständler können sehr wohl zwischen vollmundigen politischen Versprechungen und dem bürokratischen Aufwand, der durch die Politik verursacht wird, unterscheiden. Feststeht jedenfalls, dass auch mit diesem Gesetz wieder von den politisch Verantwortlichen alles unternommen wird, um unsere mittelständischen Unternehmer mit bürokratischem Aufwand weiter zu belasten.

Quelle und Kontaktadresse:
Unternehmensverbände für Dortmund und Umgebung Prinz-Friedrich-Karl-Str. 14 44135 Dortmund Telefon: 0231/9520520 Telefax: 0231/95205260

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