Pressemitteilung | Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) e.V.

Schein-Fortschritt bei der Korrektur der Korrekturgesetze

(Köln) - Die von der Kommission "Scheinselbständigkeit" empfohlenen Veränderungen in den "Korrekturgesetzen" zur "Scheinselbständigkeit" und "arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit" bringen nach Auffassung der Centralvereinigung Deutscher Wirtschaftsverbände für Handelsvermittlung und Vertrieb (CDH) nur einen scheinbaren Fortschritt. Denn es soll weiterhin bei der Vermutung von Scheinselbständigkeit auch gegen den Willen des Betroffenen bleiben. Auch an der Rentenversicherungspflicht von arbeitnehmerähnlichen Selbständigen, die sich unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Berufsgruppe, an zwei allgemein gehaltenen Kriterien orientiert, soll grundsätzlich festgehalten werden.



Die im Ergebnis zu kurz greifenden Änderungsempfehlungen stammen von der Kommission "Scheinselbständigkeit" unter der Leitung des ehemaligen Präsidenten des Bundesarbeitsgerichts Pro£ Dr. Dieterich, die von der Bundesregierung im April dieses Jahres im Zuge der massiven Kritik eingesetzt wurde. In einer Stellungnahme für die Kommissionssitzung am 22. September 1999 hat sich die CDH für umfassende Änderungen bei der Ausgestaltung der Rentenversicherungspflicht und für den Erhalt der Ausnahmeklausel für Handelsvertreter bei der Vermutungsregelung von Scheinselbständigkeit ausgesprochen.



Die CDH appelliert an die Kommissionsmitglieder, auch bei der Rentenversicherungspflicht Familienarbeitsverhältnisse anzuerkennen und bei der Tätigkeit für einen Auftraggeber eine langfristige, die Gesamtsituation des Selbständigen prägende, dauerhafte Bindung vorauszusetzen. Als Beurteilungszeitraum seien drei Jahre anzusetzen. Eine Mehrfachversicherungspflicht als arbeitnehmerähnlicher Selbständiger und die Anwendbarkeit der Regelungen auf Gesellschafter einer Personen- bzw. Kapitalgesellschaft solle zudem ausgeschlossen werden. Weiterhin sollten überhaupt nur schutzbedürftige Selbständige in diese Rentenversicherungspflicht einbezogen werden können, so dass unter diesem Blickwinkel der Tatbestand der arbeitnehmerähnlichen Selbständigkeit überdacht oder zumindest die vorgesehenen Befreiungstatbestände erheblich erweitert werden müssten. Eine zeitlich unbefristete Befreiung sei zu ermöglichen und weitere alternative Vorsorgeformen anzuerkennen.



Die Ausnahmeklausel für Handelsvertreter bei der Scheinselbständigkeitsvermutung müsse nach Ansicht der CDH unbedingt erhalten bleiben, da bei diesem Berufsstand oftmals auch die neu gefaßten Kriterien vorliegen und damit die Vermutungsregelung greifen kann, obwohl eine selbständige Tätigkeit vorliegt. Dabei helfe auch nicht das gesteigerte Erfordernis des Vorliegens von drei der fünf Kriterien. Außerdem sei bei einer Streichung dieser Ausnahmeklausel zu befürchten, daß die Unternehmen vor einer Zusammenarbeit mit Handelsvertretern zurückschreckten, was einen ganzen Berufsstand gefährden könnte.



Zwar soll die Vermutungsregelung nach Ansicht der Kommission nur noch dann eingreifen, wenn die Betroffenen die erforderlichen Auskünfte nicht erteilen. Dabei entsteht jedoch das neue Problem, daß der Versicherungsträger frei entscheiden kann, was erforderlich ist. Auch der wie bisher geltende Grundsatz der Amtsermittlung helfe hier nach Ansicht der CDH nicht weiter. Denn es bleibe für den Betroffenen und seine Auftraggeber immer noch offen, wieweit die Versicherungsträger ihre eigenen Ermittlungen vorantreiben müßten, bevor sie zur "goldenen Brücke" der Vermutun--regelung - für die Annahme von Scheinselbständigkeit griffen. Solle damit nach den Vorstellungen der Kommission tatsächlich nur das Problem bewältigt werden, daß die Beteiligten die erforderlichen Auskünfte nicht erteilten, bedarf es nach Auffassung der CDH keiner Vermutungsregelung. Dann seien vielmehr Zwangsmittel vorzuziehen und auf die komplizierte Vermutungsregelung könnte vollständig verzichtet werden.



Der vollständige Text der Stellungnahme kann auf den Internetseiten der CDH unter News & Facts abgerufen werden.

Quelle und Kontaktadresse:
CDH

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