Pressemitteilung | DPtV e.V. - Deutsche PsychotherapeutenVereinigung

Samstagssprechstunde: Gleiches Recht für Alle / LSG-Hessen-Urteil: Benachteiligung der Psychotherapeuten ist unzulässig

(Berlin) - Das Landessozialgericht Hessen (LSG Hessen) hat jetzt in einem bemerkenswerten Urteil die Benachteiligung der Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten bei der Vergütung der Samstagssprechstunden als verfassungswidrig beurteilt. In dem Urteil wird der Bewertungsausschuss aufgefordert, den Einheitlichen Bewertungsmaßstab (EBM), nach dem die ärztliche und psychotherapeutische Vergütung erfolgt, zu korrigieren.

Es sei unverständlich, weshalb sowohl die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) als auch die gesetzlichen Krankenkassen die Förderung der Samstagssprechstunde auch für Psychotherapeuten verhindert haben. "Gerade die Krankenkassen, die ansonsten keine Gelegenheit auslassen, die schlechte Erreichbarkeit der Psychotherapeuten zu beklagen, hätten hier längst einen Schritt machen können", bekräftigt Dipl.-Psych. Dieter Best, stellvertretender Bundesvorsitzende der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung (DPtV), in einer Bewertung des Urteils. "Wir hoffen, dass die Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hessen das Urteil zügig umsetzt und nicht durch einen Gang zum Bundessozialgericht eine weitere Verzögerung provoziert. Auch sollte der Bewertungsausschuss, der in Honorarangelegenheiten der Psychotherapeuten schon mehrfach Beschlüsse korrigieren musste, den EBM entsprechend des Urteils korrigieren".
Das liegt dem Urteil zu Grunde: Bei der Einführung des EBM 2000plus im Jahre 2005 wurde ein Förderzuschlag für das Vorhalten der Samstagssprechstunde bei Ärzten eingeführt. Der Zuschlag nach der EBM-Nr. 01102 gilt seither auch für ärztliche Psychotherapeuten, nicht aber für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten.

Nun hat das LSG Hessen ein Urteil des Sozialgerichts (SG) Marburg bestätigt, wonach die seit zehn Jahren bestehende Ungleichbehandlung von Psychologischen Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gegenüber Ärzten verfassungsrechtliche Grundsätze verletze. Der Bewertungsausschuss habe als Normgeber des EBM zwar einen Gestaltungsspielraum, der könne jedoch nicht so weit gehen, Psychotherapeuten ohne sachlichen Grund zu benachteiligen. Die KV Hessen habe dem Kläger den Förderzuschlag zu gewähren und der Bewertungsausschuss habe den EBM entsprechend nachzubessern (Urteil vom 26.11.2014, Az. L 4 KA 3/13). Geklagt hatte ein hessisches Mitglied der Deutschen PsychotherapeutenVereinigung gegen die KV Hessen, die den von dem Psychotherapeuten abgerechneten Förderzuschlag nach der EBM-Nr.01102 gestrichen hatte.

Seit Einführung des EBM 2000plus im Jahre 2005 hatten die Psychotherapeuten mit der KBV darum gerungen, sich im Bewertungsausschuss für den Zuschlag einzusetzen - ohne Erfolg. Neben dem Gebot der Gleichbehandlung führten die Psychotherapeuten auch Versorgungsgründe an: Praxisöffnungszeiten am Samstag seien ein Beitrag zur Verbesserung der Versorgung, v.a. für berufstätige Patienten und für schulpflichtige Kinder und Jugendliche. Für einen Psychotherapietermin entsteht mit An- und Abfahrt ein Zeitaufwand von gut zwei Stunden. Dazu kommt noch die Angst der Betroffenen, sich gegenüber dem Arbeitgeber bzw. der Schule als psychotherapiebedürftig offenbaren zu müssen. Dem hohen Bedarf von Psychotherapiepatienten an Terminen außerhalb der üblichen Sprechstundenzeiten wäre mit Samstagssprechstunden wenigstens teilweise abzuhelfen.

Quelle und Kontaktadresse:
Deutsche PsychotherapeutenVereinigung e.V. (DPtV) Ursula-Anne Ochel, Pressesprecherin Am Karlsbad 15, 10785 Berlin Telefon: (030) 235009-0, Fax: (030) 235009-44

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