Sammelklage gegen Verbot von Dauercamping in Baden-Württemberg
(Berlin/Stuttgart) - Nachdem bereits am 01.04.2021 ein Eilantrag beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg eingereicht wurde, ließ sich das Gericht mit einer Entscheidung Zeit. Kurz nach der Veröffentlichung der neuen CoronaSchVO vom 13.05.2021 meldete sich das Gericht erstmals mit der Nachricht, dass sich der Fall ja nun erledigt habe.
Touristische Übernachtungen (worunter auch immer noch die Dauercamper fallen) sind, laut der aktuellen Verordnung, unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt. Auf den Eilantrag ging das Gericht gar nicht erst ein.
"Wir sind enttäuscht und zugleich geschockt über die Rückmeldung des Gerichts. Sollte es zu einem erneuten Lockdown kommen, werden der Sachverhalt und die Nichtklärung erneut zum Problem werden.", so Herr Kurt Bonath, 1. Vorsitzende des Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland / Landesverband Baden-Württemberg e.V..
Das Verbot von Dauercamping, im Falle eines weiteren Lockdown, wäre keine verhältnismäßige Maßnahme zur Eindämmung des Infektionsgeschehens. Diese Campingform ist mit einem touristischen Aufenthalt nicht gleichzusetzen. Dauercamping, wie der Name bereits verrät, bezieht sich auf die Camper, die sich dauerhaft auf dem Platz einmieten. Diese Wohnwagen/ Mobilheime sind meist autarke, angemeldete Zweitwohnsitze, die, anders als beim touristischen Camper, nicht nach einem kurzen Aufenthalt abgebaut werden, um weiterzureisen.
Jens Ziegler vom Camping Kirchzarten KG: "Es war und ist für uns unverständlich, warum die Innenstädte und Schrebergärten voll waren, jedoch unsere Dauercamper nicht auf ihre autarken Stellplätze konnten. Eine Entscheidung des Gerichts bleibt wichtig, um für zukünftige Entwicklungen in höhere Inzidenzen vorbereitet zu sein. Die Abgrenzung zu einer touristischen Übernachtung ist schon lange überfällig."
Quelle und Kontaktadresse:
Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland e.V. (BVCD)
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