Sammelklage gegen Fax-Spammer nun auch in Deutschland möglich
(Dieburg) - In Amerika will ein kleines Software-Unternehmen eine Sammelklage gegen Fax-Spammer initiieren. Das könnte eine Strafe in Billionenhöhe bedeuten. Eine solche Strafe ist selbstverständlich absurd, denn sie ist nicht bezahlbar. Die Absicht des Klägers ist allerdings klar: Er will den Fax-Versender ruinieren und dem Versand der lästigen Werbeschreiben durch dieses Unternehmen ein Ende machen. Die auf Staats- (Kalifornien) und Bundesebene eingeleitete Sammelklage würde im Fall einer Verurteilung bedeuten, dass der Versender pro Fax 500 Dollar Strafe zahlen muss. Und zwar für jedes Fax, das in den letzten vier Jahren an einen der Kläger verschickt wurde. Sollte ein Bundesgericht die Sammelklage akzeptieren, müsste man mit einer enormen Zahl an Klägern rechnen, die sich dieser "Class Action Suit" anschließen können. Das Marketing-Unternehmen selbst wirbt damit, jeden Tag 3 Millionen Werbebriefe per Fax zu verschicken
Durch eine Änderung des Rechtsberatungsgesetzes ist dem BSZ® e.V. nun auch die Möglichkeit eingeräumt, sich Verbraucheransprüche abtreten zu lassen, um sie dann gebündelt in eigenem Namen vor den Gerichten einzuklagen. Horst Roosen, Vorstand des BSZ® e.V. fordert Empfänger unerwünschter Werbefaxe auf, sich an der Sammelklage zu beteiligen, um diese illegale Geschäftspraxis zu stoppen.
Zwar werden hier keine Schadensersatzansprüche von 500.- Dollar pro versandtem Fax wie in Amerika möglich sein. Aber einen pauschale Schadensersatzsumme von 15.- Euro erscheint realistisch. Das wichtigste Ziel dabei ist aber die Flut der Werbefaxe zu stoppen und dazu sind die Voraussetzungen jetzt günstig.
Am 31. Juli 2002 hat die Bundesregierung den vom Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) vorgelegten Entwurf der Zweiten Verordnung zur Änderung der Telekommunikationskundenschutzverordnung (TKV) beschlossen. Das Inkrafttreten der Änderung durch die Verkündung im Bundesgesetzblatt steht unmittelbar bevor. Das beschlossene Maßnahmepaket, das in enger Zusammenarbeit des BMWi mit dem Bundesverbraucherministerium entwickelt worden ist, stellt einen bedeutenden Schritt zum Schutz der Verbraucher gegen Betrügereien insbesondere mit 0190er- Nummern dar. Die Rechtsposition der Verbraucher wird auch in Hinblick auf unerwünschte Werbung per Fax, E-Mail und SMS verbessert. Insbesondere ist die Haftung des Netzbetreibers erweitert worden.
Im Einzelnen ist folgendes neu geregelt worden:: Die Nutzer von Mehrwertdiensterufnummern sind darauf hinzuweisen, dass keine Werbung, Sachen oder sonstige Leistungen unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften zugesandt oder sonst übermittelt werden dürfen. Der Netzbetreiber, der die Mehrwertdiensterufnummern zur Nutzung überlassen hat (also z.B. die Deutsche Telekom), ist verpflichtet, bei gesicherter Kenntnis einer rechtswidrigen Nutzung die missbräuchlich genutzte Mehrwertdienstenummer nach erfolgloser Mahnung zu sperren (§ 13 a TKV).
Weil der Gesetzgeber an keiner Stelle definiert hat, wie oft sich der Missbrauch wiederholen muss oder was "schwerwiegend" ist, liegt die Sperrung weitgehend im Ermessensspielraum des Nummernvermieters bedauert Vorstand Horst Roosen. Da die Vermieter der 0190-er Nummern an den Anrufen kräftig mitverdienen, dürfte sich die Motivation zur Sperrung der Verdienstquelle in Grenzen halten. In vielen Fällen wird also gerichtliche Klärung notwendig werden.
Die Werbefaxe werden in Millionenauflage unverlangt und unerwünscht und somit rechtswidrig Tag für Tag in die Haushalte und Betriebe gesendet. Dadurch entstehen in Deutschland jährliche Schäden in Millionenhöhe durch Papier-,Toner- und Betriebskosten. Die Nerven von Privatpersonen werden ruiniert wenn sie nachts durch das Faxgerät aus dem Schlaf geklingelt werden, die Betriebsabläufe in den Unternehmen werden erheblich behindert.
Aber auch die Werbesitten verkommen dadurch. Denn auch jenseits der 0190-er Faxmaffia, werben nach Erkenntnis des BSZ ® e.V. immer mehr deutsche Unternehmen ganz ungeniert per Fax um Aufträge. Mit allerlei Verrenkungen wird versucht dem ungesetzlichen Treiben einen legalen Anstrich zu geben. Da kann man dann lesen: Wenn Sie keine weiteren Informationen per Fax wünschen, bitte hier ankreuzen und an uns Faxen oder Faxgenehmigung erteilt durch Frau Mustermann am 6.2.2000, oder ganz dreist wie telefonisch mit Ihnen besprochen.
Auch die erstmalige Kontaktaufnahme mit einem Kunden per Telefax zwecks Abklärung seines Interesses und seiner Zustimmung zu Telefaxangeboten fällt unter die nach § 1 UWG unzulässige Telefaxwerbung. LG Freiburg (i. Br.), Beschl. v. 22.9.1994 (Az. 11 O 20/94)
Bereits vor mehr als 5 Jahren hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die Versendung von Werbeschreiben per Telefax wettbewerbswidrig ist, wenn nicht bereits ein geschäftliches Verhältnis zwischen dem Versender und dem Empfänger besteht (BGH, Urt. v. 25.10.1995) Einen Unterlassungsanspruch gegen den Versender aufgrund des Wettbewerbsverstoßes hat jedoch nicht der Empfänger, sondern jeder unmittelbare Wettbewerber des Versenders. Neben diesen können bestimmte Verbände, so auch der BSZ® e.V. den Unterlassungsanspruch geltend machen.
Wer sich an der Sammelklage beteiligen möchte, kann an den BSZ® e.V. einen an sich selbst adressierten und frankierten Briefumschlag schicken. Er erhält dann umgehend alle notwendigen Informationen. Die Adresse: BSZ e.V. Groß-Zimmerner-Straße 36 a, 64807 Dieburg.
Quelle und Kontaktadresse:
BDF Bund deutscher Fachanwälte im BSZ e.V.
Groß-Zimmerer-Str. 36a
64807 Dieburg
Telefon: 06071/823780
Telefax: 06071/23295