Ryanair muss Geschäftsbedingungen ändern / DRV begrüßt zweitinstanzliche Entscheidung des OLG Köln / Revision unzulässig
(Köln) - Die bisherigen Geschäftsbedingungen der irischen Billigfluggesellschaft Ryanair sind unwirksam. Der sechste Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Köln hat die Berufung der Beklagten gegen die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Köln vom 29. Januar 2003 (Aktenzeichen 26 O 33/02) zurückgewiesen. Revision wurde nicht zugelassen, Ryanair muss die Kosten tragen. Mit der inzwischen vorliegenden Begründung des OLG-Urteils vom 12. September 2003 (Aktenzeichen 6 U 29/03) ist der Deutsche Reisebüro und Reiseveranstalter Verband (DRV) hochzufrieden und sieht seine Rechtsauffassung voll bestätigt.
Im Auftrag des DRV hatte die Bad Homburger Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Klage gegen zahlreiche verbraucherfeindliche Klauseln in den Ryanair-Vertragsbedingungen erhoben. In zweiter Instanz hat das OLG nun bestätigt, dass
- der Garantie-Ausschluss für angegebene Flugzeiten,
- der Vorbehalt, unangekündigt alternative Luftfrachtführer oder Fluggeräte einzusetzen sowie Zwischenlandeorte zu ändern oder auszulassen, und
- der Haftungsausschluss für das Erreichen von Anschlussflügen wegen unangemessener Benachteiligung nach den §§ 307 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) unwirksam sind. Nahezu alle streitigen Fragen habe der Bundesgerichtshof bereits in einem veröffentlichten Urteil vom 20. Januar 1983 (VII ZR 105/81) entschieden, stellten die Kölner Richter fest.
Ryanair könne sich auch nicht auf Empfehlungen der International Air Transport Association (IATA) berufen. Diese sind nach Auffassung des sechsten Zivilsenats keine Rechtsnormen, bänden nur IATA-Mitglieder, hätten keine Außenwirkung und seien auch kein Völkergewohnheitsrecht. Das Vorbringen der irischen Billigfluggesellschaft, international einheitliche Vertragsbedingungen verwenden zu wollen, wurde klar zurückgewiesen: Das inländische Interesse an Verbraucherschutz geht in diesem Fall dem Streben nach internationaler Rechtseinheitlichkeit vor.
Dem OLG-Urteil zufolge ist der von Ryanair praktizierte Haftungsausschluss für besondere Verspätungsschäden unvereinbar mit § 309 Nr. 7 b BGB n.F. Die typischen Leistungsänderungsvorbehalte hinsichtlich Luftfrachtführer, Fluggerät und Zwischenlandeorten verstießen gegen § 308 Nr. 4 BGB n.F.: Auf die Interessen von Passagieren, die sich aus bestimmten Gründen für eine konkrete Route oder Fluggesellschaft entschieden haben, werde nicht hinreichend Rücksicht genommen.
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