Pressemitteilung | Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. - Hauptgeschäftsstelle

Ryanair: Irreführende Flughafenbezeichnung bleibt verboten

(Bad Homburg) - Mit Urteil vom 5.12.2003 – 6 U 107/03 – hat das Oberlandesgericht Köln im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Verfügung eine Entscheidung des Landgerichts Köln bestätigt, in welcher das Gericht die Verwendung der Flughafenbezeichnung „Niederrhein (Düsseldorf)“ durch den Billigflieger Ryanair untersagt hatte.

Ryanair hatte den so bezeichneten Flughafen erst vor kurzem in sein Flugprogramm aufgenommen. Der Flughafen liegt allerdings nicht, wie man annehmen könnte, im Großraum Düsseldorf. Vielmehr ist dieser ca. 80 km nordwestlich unweit der Kleinstadt Weeze kurz vor der holländischen Grenze gelegen. Das OLG Köln sah deshalb ebenso wie das Landgericht Köln hierin eine Täuschung des Verbrauchers.

„Die Gerichte haben deutlich gemacht, dass auch Billigfluglinien den Verbraucher nicht über die Lage der angeflogenen Regionalflughäfen täuschen dürfen, sondern vielmehr verpflichtet sind, den Verbraucher korrekt zu informieren“, so Hans-Frieder Schönheit, stellvertretender Hauptgeschäftsführer und Tourismusexperte der Wettbewerbszentrale, in einer ersten Bewertung der Entscheidung.

Quelle und Kontaktadresse:
Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. Frankfurt am Main Landgrafenstr. 24 B, 61348 Bad Homburg Telefon: 06172/121530, Telefax: 06172/84422

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