RWE-Gasnetzverkauf: Verpflichtungszusage ohne Sanktionscharakter
(Essen) - RWE bleibt kartellrechtlich straffrei, so der VIK - die Interessenvertretung der energieintensiven Industrie - zur vorliegenden RWE-Verpflichtungszusage gegenüber der EU-Kommission. Dabei vermutet die EU-Kommission bei der RWE AG keinen kleinen Wettbewerbsverstoß, sondern eine missbräuchliche Nutzung der marktbeherrschenden Position auf den Gastransportmärkten.
Dass die jetzige RWE-Verpflichtungszusage dem Unternehmen sogar weiterhin die autonome Umgestaltung des eigenen Erdgasnetzes erlaubt, bleibt für den VIK zusätzlich enttäuschend. Denn über 40 Prozent des ursprünglichen RWE-Netzes sind einem Pressebericht zu Folge bereits an Tochterunternehmen übertragen. Was hat das mit einer kartellrechtlichen "Strafe" zu tun? Und welches Gewicht hat eine solche Zusage überhaupt noch? Wo doch die Veräußerung des RWE-Gasnetzes - als Ergebnis der Umsetzung des 3. EU-Binnenmarktpapiers - ohnehin kommen muss? Die jetzige Verpflichtungszusage beinhaltet daher keinerlei ernstzunehmenden Sanktionscharakter.
"Die Formulierungen in der Verpflichtungszusage lassen uns befürchten, dass keine wettbewerbsfördernden Verkäufe zustande kommen, sondern Tauschgeschäfte, bei denen andere attraktive Gasnetze in der EU gegen RWE-Netzteile in Deutschland getauscht werden. Zudem gibt die Verpflichtungszusage Anlaß zur Befürchtung, RWE behält sich die letztendliche Entscheidung vor, wer seine Netze übernimmt. Intransparente Kriterien über die Eignung potenzieller Betreiber und die mögliche Bevorzugung solcher Interessenten, die Netze zum Tausch anbieten können, lassen nichts Gutes für die zukünftige Entwicklung des EU-Erdgasbinnenmarktes erwarten", so der VIK-Geschäftsführer Dr. Alfred Richmann zu dem RWE-Vorhaben.
Dabei böte der Ansatz der EU-Kommission tatsächlich die Chance, durch die Abgabe von Fernleitungsnetzen eines bedeutenden Netzbetreibers eine Verbesserung der Marktstruktur auf der Gasfernleitungsebene herbeizuführen. Dafür müsste die Wettbewerbsbehörde aber konsequentere Vorgaben für die Veräußerung des RWE-Netzes formulieren. Es ist weder zu erwarten, dass RWE freiwillig seine Marktstellung aufgibt, noch dass die Verpflichtungszusage die erhoffte wettbewerbsstärkende Wirkung hat und die marktbeherrschende Stellung tatsächlich nachhaltig verringert.
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