Rundfunkbeitrag: Wichtige Änderungen für Beitragszahlende / Keine Barzahlung möglich - Zahlungsaufforderung für bestimmte Beitragszahlende nur noch einmalig
(München) - Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat am 27. April endgültig über die Barzahlung des Rundfunkbeitrags entschieden (Az. 6 C 2.21, 6 C 3.21). Danach sind die Rundfunkanstalten grundsätzlich berechtigt, die Möglichkeit der Barzahlung in ihren Satzungen zu beschränken. "Lediglich Beitragspflichtige, die nachweislich kein Girokonto eröffnen können, sollen ihren Beitrag künftig bar und ohne Zusatzkosten bezahlen dürfen", sagt Esther Jontofsohn-Birnbaum von der Verbraucherzentrale Bayern.
Quartalsweise Zahlende müssen sich umstellen
Viele Beitragszahlerinnen und Beitragszahler überweisen den Rundfunkbeitrag bisher zur Mitte eines Quartals. Der Beitrag beläuft sich auf 55,08 Euro für drei Monate. Sie konnten sich bislang auf die viermal jährlich eintreffenden Zahlungsaufforderungen verlassen und anschließend ihre Überweisung in Auftrag geben. Künftig werden Beitragszahlende, die den Rundfunkbeitrag regelmäßig quartalsweise zahlen zu den entsprechenden Fälligkeitsterminen keinen Zahlungsaufruf mehr erhalten. Stattdessen erhalten diese Beitragszahlenden einmalig eine Zahlungsaufforderung, in der, der zu zahlende Betrag und die vier Zahlungsziele des Jahres vermerkt sind. Diese Zahlungsaufforderung und die darin genannten Zahlungstermine gelten so lange, bis sich etwas an der Beitragshöhe ändert.
Säumniszuschlag vermeiden
"Um keine Säumniszuschläge von acht Euro zu riskieren, ist es sinnvoll, in Zukunft die Rundfunkbeiträge selbstständig zu den betreffenden Terminen zu bezahlen", rät die Verbraucherschützerin. Sie gelten auch für die kommenden Jahre, solange sich Beitragspflicht und -höhe nicht ändern. Wer befürchtet, die Termine nicht selbstständig im Blick zu haben, kann den Rundfunkbeitrag mittels Lastschrift vom Bankkonto einziehen lassen. Bei Fragen zum Rundfunkbeitrag bietet die Verbraucherzentrale Bayern Rat und Unterstützung an.
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