Ruland: Unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen ist verfassungsgemäß
(Berlin/Frankfurt) - Die unterschiedliche Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und Beamtenpensionen verstößt im Prinzip nicht gegen das Grundgesetz. Dies erklärte der Geschäftsführer des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR), Prof. Dr. Franz Ruland, in der Verhandlung des Bundesverfassungsgerichts am 8. Oktober, in der es um diese Unterschiede geht.
"Zu Recht wird nur der Ertragsanteil der Renten besteuert", sagte Ruland. "Die Rentenversicherten haben zu einem großen Teil Beiträge aus ihrem steuerpflichtigen Einkommen für ihre Altersversorgung gezahlt. Deshalb enthält jede Rentenzahlung einen großen Anteil, für den die Beiträge schon versteuert worden sind. In der Beamtenversorgung hängt dagegen der Anspruch auf Versorgung im Alter nicht von früheren Beitragszahlungen ab. Er ist Bestandteil des auch im Ruhestand fortbestehenden Dienstverhältnisses und wird deshalb auch unmittelbar vom Dienstherrn erfüllt." Das Einkommensteuerrecht benachteilige nicht die Pensionäre gegenüber den Rentnern, sondern vollziehe lediglich die strukturellen Unterschiede der beiden Alterssicherungssysteme nach.
Das Bundesverfassungsgericht habe deshalb die unterschiedliche Besteuerung von Renten und Pensionen 1980 zu Recht für systemadäquat und damit grundsätzlich für gerechtfertigt erklärt. Entgegen der Erwartung des Gerichts sei es seitdem auch nicht zu einer gleichheitswidrigen Bevorzugung von Rentnern gegenüber Pensionären gekommen: "Mehrere Untersuchungen zeigen, dass sich bei gleich hohen Bruttorenten und Bruttopensionen die Abstände zwischen den jeweiligen Nettobeträgen nicht vergrößert, sondern tendenziell sogar verringert haben. Deshalb kann nicht heute verfassungswidrig sein, was 1980 noch verfassungsgemäß war."
Gleichwohl sieht der Geschäftsführer des VDR Handlungsbedarf. Allerdings auf der Beitragsseite. Nach seiner Ansicht müssten die Rentenversicherungsbeiträge insgesamt unversteuert bleiben: "Es gilt der verfassungsrechtliche Grundsatz der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. Einkommen, über das der Steuerpflichtige wegen seiner gesetzlichen Beitragspflicht nicht frei verfügen kann, begründet keine Leistungsfähigkeit." Sollte das Gericht, obwohl es kein Verfassungsprinzip des Inhalts gibt, dass sämtliches Einkommen mindestens einmal besteuert werden müsse, wegen der Steuerfreistellung der Beiträge dazu tendieren, eine stärkere Besteuerung der später gezahlten Renten anzuregen oder zuzulassen, müsse es seine bisherige Rechtsprechung zur Besteuerung von Vermögen grundsätzlich überdenken: "Es verstieße gegen das Gleichbehandlungsgebot, wenn allein die gesetzlichen Renten mit dem Argument der teilweisen Steuerfreiheit der Beiträge einer Nachversteuerung unterworfen würden. In anderen Bereichen, zu nennen sind hier in erster Linie private Renten, privat genutztes Wohnungseigentum und Ersparnisbildung, kann in erheblichem Umfang steuerfrei Vermögen gebildet werden, das auch bei seiner Auflösung von der Einkommensteuer nicht erfasst wird." Im übrigen könne der Gesetzgeber, auch das habe Karlsruhe bereits entschieden, gesetzliche Renten gegenüber privaten Renten begünstigen.
Nach Ansicht Rulands ist die Frage der Renten- bzw. Pensionsbesteuerung geeignet, insbesondere ältere Menschen in hohem Maße zu verunsichern. Sie könnten aus eigener Kraft auf Änderungen ihrer Nettobezüge nur noch eingeschränkt reagieren, weil sie nicht mehr zusätzlich erwerbstätig werden oder zusätzliche Vorsorge treffen können. "Sollte das Bundesverfassungsgericht Korrekturen bei der Besteuerung der Alterseinkünfte für erforderlich halten, so wäre schon aus diesem Grunde ein schonender Rechtsübergang über einen langen Übergangszeitraum geboten", sagte Ruland. Eine volle Besteuerung der Rentenzahlbeträge verbietet sich nach seiner Meinung unter Vertrauensschutzgesichtspunkten von vornherein, soweit in den Renten Beträge enthalten sind, die bereits einmal der Einkommensteuer unterworfen waren: "Andernfalls hätten wir eine Doppelbesteuerung von Einkommen." Dabei ist daran zu erinnern, dass die Arbeitgeberbeiträge wegen der Kürzung des Vorwegabzugs indirekt besteuert werden und dass der Sonderausgabenabzug, der zur teilweisen Steuerfreiheit der Rentenbeiträge führt, allen Versicherten zusteht und daher kein Argument dafür sein darf, allein gesetzliche Renten nachzuversteuern.
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